Rz. 29

Der Bericht des Bundestags-Finanzausschusses[1] führt ausdrücklich folgende Leistungen an, die jedenfalls nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG begünstigt sein sollen:

Die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der entgeltliche Zugang zu Kommunikationsmitteln, insbesondere Telefon und Internet, die TV-Nutzung (Pay-per-View), die Getränkeversorgung aus der sog. Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen.

 

Rz. 29a

Abschn. 12.16. Abs. 8 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens v. 9.12.2014[2] kommt daher zu einem Aufteilungsgebot, das den sonst geltenden Grundsatz verdrängt, wonach die unselbstständigen Nebenleistungen das (umsatzsteuerliche) Schicksal der Hauptleistung teilen. Unter Berufung auf das BFH-Urteil v. 24.4.2013[3] lässt die Verwaltung dieses Aufteilungsgebot den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen vorgehen. Der Gesetzgeber kann derartiges anordnen. Daher macht es keinen Sinn, die vom EuGH[4] für andere Sachverhalte an Einzelfällen entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen heranzuziehen.

 

Rz. 30

Als weitere Beispiele zu den in Rz. 29 erwähnten Leistungen, die nicht begünstigt sind, führt Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE an:

  • den Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebs,
  • den Transfer zwischen Bahnhof/Flughafen und Hotel,
  • Reinigungsleistungen und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
  • die Überlassung von Eintrittskarten für Theater, Konzerte oder Ausstellungen,
  • die Überlassung von Sportanlagen, Fahrrädern oder Sportgeräten.

Zu nennen sind auch Beförderungsleistungen mit Fahrzeugen ("Limousinenservice") oder die Vermietung von Fahrzeugen und Booten.

[1] BT-Drs. 17/147.
[2] BMF v. 9.12.2014, IV D 2 – S 7100/08/10011, BStBl I 2014, 1620. Es wurde auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn bei vor dem 1.1.2015 ausgeführten Umsätzen die Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistungen behandelt wurden; Rz. 31.
[4] S. Rz. 17 sowie EuGH v. 18.1.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, UR 2018, 200. S. dazu Nieskens, UR 2018, 181; Oldiges, DB 2018, 541; Tehler, EU-UStB 2018, 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge