Rz. 648

Unter Nr. 49 der Anlage 2 des UStG fallen nur die ausdrücklich in der Vorschrift bezeichneten Erzeugnisse aus den Positionen 4901 bis 4905 des Zolltarifs, ferner Briefmarken und dgl. als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 oder 9704 00 00 des Zolltarifs) sowie antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zolltarifs), ausgenommen jugendgefährdende Schriften (Rz. 668ff.).

 

Rz. 649

Abgesehen von den Briefmarken der Position 9704 00 00 des Zolltarifs und den antiquarischen Büchern usw. (aus Positionen 9705 00 00 oder 9706 00 00 des Zolltarifs) muss es sich also um Waren des Kap. 49 des Zolltarifs handeln, d. h. um Waren, für deren Verwendung der Text oder auch die sonstige Darstellung (z. B. Bild), die diese Waren tragen, bestimmend ist.

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