Rz. 618

Im Einzelnen fallen unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 619

  1. Hühner- und sonstiger Geflügeldung (z. B. Taubendung), Stalldünger, Jauche und andere Abfälle tierischen Ursprungs einschließlich der beschmutzten Wollabfälle, die nur als Düngemittel verwendet werden können. Hierzu gehört auch mit Torf vermischter Hühnermist[1];
  2. pflanzliche Erzeugnisse im Zustand des Verrottens, die nur als Düngemittel verwendet werden können (z. B. chemisch nicht bearbeiteter Kompost);
  3. Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl oder Mischungen aus Horn-, Knochen- und Blutmehl). Hierzu gehört auch düngemittelfähiges Substrat aus pflanzlichen und tierischen Rückständen, die bei der Erzeugung von Biogas durch Biogasanlagen anfallen.[2] Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl) der ermäßigte Steuersatz gelte, für unvermischtes Horn-, Knochen- oder Klauenmehl sowie Fischabfälle und Muschelschalen jedoch der Normalsatz. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[3];
  4. Rückstände aus der Wollwäscherei, soweit nicht chemisch bearbeitet.
 

Rz. 620

Hierzu gehören nicht

  1. Guano (aus Position 3101 des Zolltarifs), ein gelbliches, stark nach Ammoniak riechendes stickstoff- und phosphathaltiges Düngemittel in Pulverform, das aus der Ablagerung der Ausscheidungen von Seevögeln entsteht;
  2. unvermischtes Knochenmehl, Hornmehl, Horngrieß, Hornschrot, Klauenmehl, Blutmehl sowie Fischabfälle und Muschelschalen (Kap. 5 des Zolltarifs). Zur Begründung der Nichtbegünstigung dieser Erzeugnisse s. Rz. 619 Buchst. c;
  3. Bodenverbesserer, z. B. Kalk (Position 2522 des Zolltarifs), Mergel und Humus (Position 2530 des Zolltarifs), Torf und Düngetorf (Position 2703 des Zolltarifs) sowie Bodenverbesserer auf Kunststoffbasis (Kap. 39 des Zolltarifs);
  4. Knochen-, Holz-, Torf- und Steinkohlenasche (Position 2621 des Zolltarifs);
  5. mineralische oder chemische Düngemittel (Positionen 3102 bis 3104 des Zolltarifs);
  6. tierische oder pflanzliche Düngemittel, chemisch bearbeitet, z. B. mit Kalk versetzter Kompost oder Hühnerdung (aus Position 3101 des Zolltarifs);
  7. Mischungen aus düngenden und nicht düngenden Stoffen (z. B. Nährsubstrate aus Hühnerdung unter Beimischung von Gips) (aus Position 3105 des Zolltarifs). Deshalb fällt ein tierisches oder pflanzliches Düngemittel, das mit auch nur geringfügigen Mengen anderer Stoffe (z. B. Gips) vermischt worden ist, nicht unter die Steuerermäßigung[4];
  8. Mischungen von natürlichen Düngern der Position 3101 des Zolltarifs mit chemischen Düngestoffen (Position 3105 des Zolltarifs);
  9. Tierblut, flüssig oder getrocknet (Position 0511 des Zolltarifs);
  10. Mehl, Pulver und Pellets von Fleisch oder Schlachtabfall, von Fischen oder Krustentieren (Krebstiere), von Weichtieren oder sonstigen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 566ff.);
  11. verschiedene Erzeugnisse des Kap. 23 des Zolltarifs (Ölkuchen, Treber aus Brauereien oder Brennereien), die ebenfalls unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 568f.);
  12. tierische oder pflanzliche Düngemittel in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger (Position 3105 des Zolltarifs);
  13. ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Position 3802 des Zolltarifs);
  14. Pflanzenerde (aus Position 3824 des Zolltarifs). Dies gilt auch für Pflanzenerde, die unter Beimischung eines düngemittelfähigen Substrats aus pflanzlichen und tierischen Rückständen hergestellt wird, die bei der Erzeugung von Biogas durch Biogasanlagen anfallen[5];
  15. Schnitzel und andere Abfälle von Leder oder von zubereiteten Häuten sowie Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl (Position 4115 des Zolltarifs).
[1] OFD Koblenz v. 25.2.1977, S 7522/S 7527 A – St 51, UR 1977, 119.
[3] Antwort der Bundesregierung v. 28.6.2019 auf die Frage Nr. 24 einer Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 19/11256, 9.

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