Rz. 291

Unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs.

 

Rz. 292

Hierzu gehören nur genießbare Früchte und Nüsse, die eine in den Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs vorgesehene Beschaffenheit haben. Waren dieser Art können ganz, in Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befreit sein. Sie können auch geringe Mengen Zucker enthalten. Die Früchte können auch vorläufig haltbar gemacht sein (z. B. durch Schwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxyd oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), soweit sie in diesem Zustand zum Genuss nicht geeignet sind. Gekühlte Früchte gelten als frisch. Die Früchte und Nüsse können auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen geliefert werden (z. B. getrocknete Pflaumen oder getrocknete Nüsse in Dosen).

 

Rz. 293

Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Früchte auch dann, wenn sie erst nach Zubereitung oder weiterer Bearbeitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können oder wenn sie nur teilweise oder beschränkt genießbar sind (z. B. teilweise verdorbene Beeren, ranzige Nüsse). In vollem Umfang verdorbene Waren, die nur als Düngemittel verwendbar sind (Position 3101 des Zolltarifs), fallen unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG (Rz. 617ff.).

 

Rz. 294

Zu den Positionen 0801 bis 0813 des Zolltarifs gehören nicht

  1. Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt (Position 0814 des Zolltarifs);
  2. Früchte der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art (Position 1211 des Zolltarifs); sie können jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 399ff.);
  3. Früchte der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art, z. B. Gelbbeeren (Position 1404 des Zolltarifs);
  4. Kakaobohnen (Position 1801 des Zolltarifs).
 

Rz. 295

Zubereitungen von Früchten (Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 488ff.).

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