Rz. 110

Bei der Lieferung von Gegenständen der Anlage 2 des UStG bemisst sich der steuerbegünstigte Umsatz nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist auf das gesamte Entgelt für die bewirkte Lieferung anzuwenden. Zusätzliche Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG (z. B. Ausgleichsbeträge und Zuschüsse zur Preisauffüllung)[1] teilen das Schicksal des Hauptentgelts.

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