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Anders als im bis 31.12.1967 geltenden Umsatzsteuerrecht sieht das ab 1.1.1968 geltende UStG eine Befreiung der Umsätze an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung nicht mehr vor, weil eine solche Maßnahme Subventionscharakter hätte.[1] Um die dadurch eintretenden Mehrbelastungen der Sozialversicherungsträger auf ein politisch vertretbares Maß zu reduzieren, hat der Gesetzgeber jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen getroffen, zu denen neben der Befreiung der Heilberufe, Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser und Altenheime (§ 4 Nr. 14 bis 16 UStG) und der Steuerermäßigung für die Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) auch die Steuerermäßigung für Krankenfahrstühle und bestimmte orthopädische Hilfsmittel gehört. Alle Vergünstigungen sind aber nicht mehr wie vor dem 1.1.1968 auf Umsätze an Sozialversicherungsträger beschränkt; sie sind z. B. auch für Umsätze an Privatpatienten anwendbar.

[1] Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Begründung zu § 4 Nr. 15, zu BT-Drs. V/1581.

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