Rz. 17a

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist – befristet auf Umsätze in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 – der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % (und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %) abgesenkt worden. Die entsprechenden Regelungen wurden nicht in § 12 Abs. 1 UStG, sondern in § 28 Abs. 1 UStG (zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften) getroffen. Erstmals seit Einführung der MwSt in Deutschland im Jahr 1968 wurde damit – wenn auch nur befristet – der allgemeine Steuersatz gesenkt. Diese Maßnahme ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung, das am 3.6.2020 von den Koalitionspartnern CDU, CSU und SPD beschlossen wurde. Der Gesetzgeber erwartete durch die Absenkung der USt-Sätze (insbesondere aber durch die Absenkung des allgemeinen Steuersatzes um drei Prozentpunkte) eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Dabei ging er davon aus, dass die Unternehmer die Senkung der Steuersätze an ihre Kunden weitergeben. Laut der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] intendiert die Absenkung der USt-Sätze, dem Konsum einen kräftigen Impuls zu geben. Dies käme besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben. Die Einzelheiten zu der auf das zweite Halbjahr 2020 befristeten Steuersatzsenkung und die umsatzsteuerlichen Folgerungen daraus ergeben sich aus der Kommentierung zu § 12 UStG Rz. 30ff.

[1] Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 30.6.2020, BGBl I 2020, 1512.
[2] BR-Drs. 329/20.

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