Rz. 48

Auch wenn nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in seiner letzten Fassung die Steuerermäßigung für die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 31.12.2023 ausgelaufen ist und die Vorschrift damit für laufende Umsätze ab dem 1.1.2024 keine Bedeutung mehr hat, brauchte der Gesetzgeber die Vorschrift nicht zu streichen oder aufzuheben. Schließlich hat die Vorschrift immer noch Bedeutung für die USt-Erklärung 2023 und früher sowie für eventuelle Betriebsprüfungen und USt-Sonderprüfungen bei einschlägigen Unternehmen, die den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 betreffen. Eine Aufhebung der Vorschrift durch den Gesetzgeber ist erst zu erwarten, wenn sie wegen Zeitablaufs keine praktische Bedeutung für die Besteuerung mehr hat.

 

Rz. 49

Darüber, dass die Vorschrift künftig keine praktische Bedeutung mehr erlangt, ist allerdings das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei eventuellen weiteren Krisen die Vorschrift vom Gesetzgeber nochmals herangezogen wird, um die Gastronomie und die Anbieter von Verpflegungsdienstleistungen zu unterstützen.

 

Rz. 50

Auch ohne künftige Krisen ist nicht auszuschließen, dass § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in geänderter Fassung nochmals wiederbelebt wird. Schließlich haben sich insbesondere die CDU/CSU und FDP bei der Frage, ob die Steuerermäßigung zum 31.12.2023 auslaufen soll oder nicht, in den Jahren 2022 und 2023 eindeutig positioniert. Dabei wurden von diesen Parteien Forderungen nach einer Verlängerung der Steuerermäßigung über den 31.12.2023 hinaus, nach einer Entfristung der Vorschrift und sogar der Einbeziehung von Getränken in die Steuerermäßigung erhoben (Rz. 3f, Rz. 3i ff.). Möglicherweise erinnern sich die Entscheidungsträger dieser Parteien bei einem künftigen Wechsel der Bundesregierung an ihre damalige Positionierung.

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