Rz. 22

Die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ausdrücklich von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommen. Deshalb müssen Gastwirte usw. im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 zwischen der Abgabe von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken unterscheiden. Dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021) unterliegen sämtliche Getränke, sowohl alkoholische (z. B. Wein, Sekt, Bier, Spirituosen) als auch nichtalkoholische (z. B. Kaffee, Tee, Säfte, Mineralwasser, aber auch Milch und Milchmischgetränke), auch wenn sie im Rahmen von Restaurantdienstleistungen abgegeben werden. Werden Getränke als Lieferungen abgegeben, unterliegen sie ohnehin dem allgemeinen Steuersatz, weil Getränke (mit Ausnahme von Milch und bestimmten Milchmischgetränken) in der Anlage 2 des UStG nicht als begünstigte Gegenstände aufgeführt sind.

 

Rz. 23

Die Unterscheidung von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ist in der Regel unproblematisch, wenn Speisen und Getränke separat in einer Speise- oder Getränkekarte aufgeführt sind und dementsprechend dem Gast auch separat in Rechnung gestellt werden. Weil sie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen Speisen einerseits und Getränke andererseits im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 mit den jeweiligen Steuersätzen bzw. USt-Beträgen gesondert in Rechnungen, Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Bruttorechnungsbetrag von 250 EUR oder Quittungen ausgewiesen sein. Dies gilt auch für Registrierkassenstreifen, die aufgrund der seit dem 1.1.2020 bestehenden sog. Bonpflicht ausgedruckt oder dem Gast in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen.[1]

 

Rz. 24

Die auf die Speisen entfallende USt ist auf Basis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023) zu ermitteln. Die auf die Getränke entfallende USt muss auf Basis des allgemeinen Steuersatzes von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021) ermittelt werden. Dies erfordert bei elektronischen Kassensystemen eine Software-Anpassung. Der Unternehmer (Gastwirt usw.) hat im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 aufzuzeichnen, wie sich der Gesamtumsatz bei der Abgabe von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken aufteilt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG).

 

Rz. 25

Unternehmergäste, die aus Rechnungen über Geschäftsessen und Bewirtungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, müssen wegen der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze für Speisen einerseits und Getränke andererseits darauf achten, dass die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer durch Herausrechnen der USt aus einem einheitlichen Rechnungsendbetrag nicht mehr möglich ist. Vielmehr dürfen die unternehmerischen Gäste nur die in der Rechnung des Restaurants usw. gesondert ausgewiesene USt, aufgeteilt in USt zum allgemeinen Steuersatz (Getränke) und USt zum ermäßigten Steuersatz (Speisen) als Vorsteuer geltend machen. Bei Bewirtungsaufwendungen ab 1.1.2024 kann dagegen für Zwecke des Vorsteuerabzugs die USt aus Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto mit 19/119 aus dem gesamten Bruttorechnungsbetrag herausgerechnet werden.

[1] Vgl. Merkblatt der OFD Karlsruhe v. 31.3.2020, S 0315 – St 42, MwStR 2020, 467.

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