Rz. 11

Durch die bis zunächst bis zum 30.6.2021 befristete Steuersatzsenkung (Rz. 3) erwartete der Gesetzgeber einerseits eine Stimulierung der Nachfrage und damit eine Belebung der Konjunktur, andererseits sollten die Einkommensverluste der Gastronomen in Folge der Corona-Krise abgemildert werden. Beides gleichzeitig geht jedoch nicht. Entweder will man eine Nachfragestimulierung durch Herabsetzung der Preise für Speisen erreichen oder aber die Einkommensverluste der Gastwirte usw. halbwegs kompensieren, wozu aber zumindest die bisherigen Preise beibehalten werden müssten.[1] Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die meisten Restaurants und Gaststätten ab dem 1.7.2020 ihre bisherigen Preise beibehalten und in der Folge sogar kräftig angehoben haben (Rz. 3k).

[1] Vgl. Bachmann/Ertl/Gebhardt/Seifert, DStR 2020, 1168; Rondorf, NWB 25/2020, 1838.

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