Rz. 3

Die Gastronomie- und Hotellerieverbände (insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA) forderten bereits seit vielen Jahren, auf Gastronomieumsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 23). Diese Forderung, die in der Corona-Krise nochmals mit Nachdruck vorgetragen wurde, fand schließlich in der Politik Gehör. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hatte am 23.4.2020 insbesondere auf Fürsprache der CSU beschlossen, die Umsatzsteuer für die Speisenabgabe in der Gastronomie – ab 1.7.2020 zunächst befristet auf ein Jahr – abzusenken.

Um das Gesetzgebungsverfahren für die Umsetzung dieser Maßnahme zu beschleunigen, hatte das BMF am 30.4.2020 eine sog. Formulierungshilfe des Entwurfs eines Corona-Steuerhilfegesetzes für die Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD gefertigt. Darin war auch die befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf Gastronomieumsätze enthalten.[1] Die Bundesregierung legte am 6.5.2020 einen wortgleichen Gesetzentwurf vor, damit die Beratungen im Bundesrat früher beginnen konnten. Die Beratungen im federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestages führten hinsichtlich der Absenkung des Steuersatzes auf Gastronomieumsätze zu keinen Änderungen.[2] Nach der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag am 28.5.2020 stimmte der Bundesrat am 5.6.2020 dem Gesetz zu. Das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 wurde am 29.6.2020 im BGBl I 2020, 1385 verkündet. Es trat am Tag nach der Verkündung, somit am 30.6.2020 in Kraft. Gleichwohl galt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erst ab 1.7.2020 bis zunächst 30.6.2021, weil dies in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes so ausdrücklich geregelt war.

Den aufgrund der befristeten Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zunächst 30.6.2021 bedingten Umsatzsteuerausfall bezifferte die Bundesregierung für ein volles Jahr auf 2,7 Mrd. EUR. Dabei ging sie allerdings noch davon aus, dass der Steuersatz für die Speisenabgabe von 19 % auf 7 % abgesenkt würde. Tatsächlich wurde er aber für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 5 % abgesenkt (Rz. 2).

[1] BT-Drs. 19/19150.
[2] BT-Drs. 19/19601.

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