1.2.1 Ursprünglich vorgesehene Steuersatzsenkung vom 1.7.2020 bis 30.6.2021

 

Rz. 3

Die Gastronomie- und Hotellerieverbände (insbesondere der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA) forderten bereits seit vielen Jahren, auf Gastronomieumsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 23). Diese Forderung, die in der Corona-Krise nochmals mit Nachdruck vorgetragen wurde, fand schließlich in der Politik Gehör. Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hatte am 23.4.2020 insbesondere auf Fürsprache der CSU beschlossen, die Umsatzsteuer für die Speisenabgabe in der Gastronomie – ab 1.7.2020 zunächst befristet auf ein Jahr – abzusenken.

Um das Gesetzgebungsverfahren für die Umsetzung dieser Maßnahme zu beschleunigen, hatte das BMF am 30.4.2020 eine sog. Formulierungshilfe des Entwurfs eines Corona-Steuerhilfegesetzes für die Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD gefertigt. Darin war auch die befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf Gastronomieumsätze enthalten.[1] Die Bundesregierung legte am 6.5.2020 einen wortgleichen Gesetzentwurf vor, damit die Beratungen im Bundesrat früher beginnen konnten. Die Beratungen im federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestages führten hinsichtlich der Absenkung des Steuersatzes auf Gastronomieumsätze zu keinen Änderungen.[2] Nach der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag am 28.5.2020 stimmte der Bundesrat am 5.6.2020 dem Gesetz zu. Das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 wurde am 29.6.2020 im BGBl I 2020, 1385 verkündet. Es trat am Tag nach der Verkündung, somit am 30.6.2020 in Kraft. Gleichwohl galt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erst ab 1.7.2020 bis zunächst 30.6.2021, weil dies in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes so ausdrücklich geregelt war.

Den aufgrund der befristeten Steuersatzsenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zunächst 30.6.2021 bedingten Umsatzsteuerausfall bezifferte die Bundesregierung für ein volles Jahr auf 2,7 Mrd. EUR. Dabei ging sie allerdings noch davon aus, dass der Steuersatz für die Speisenabgabe von 19 % auf 7 % abgesenkt würde. Tatsächlich wurde er aber für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 5 % abgesenkt (Rz. 2).

[1] BT-Drs. 19/19150.
[2] BT-Drs. 19/19601.

1.2.2 Erste Verlängerung der Steuersatzsenkung bis 31.12.2022

 

Rz. 3a

Aufgrund des zweiten Lockdown ab November 2020 und der damit verbundenen Schließung ihrer Betriebe konnten die meisten Gastronomiebetriebe die zunächst bis 30.6.2021 befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe nicht ausnutzen. Die als steuerliche Hilfsmaßnahme gedachte Steuersatzsenkung ging damit weitgehend ins Leere. Die Politik war sich einig, dass die Gastronomiebranche auch weiterhin steuerlich unterstützt werden sollte. Nachdem es Anfang Februar 2021 zwischen den damaligen Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD im sog. Koalitionsausschuss eine politische Einigung über weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie gab, legten die Fraktionen von CDU, CSU und SPD im Deutschen Bundestag am 9.2.2021 den "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vor.[1] Darin war neben weiteren steuerlichen Maßnahmen zur Milderung von finanziellen Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG enthalten. Laut Art. 3 des Gesetzentwurfs sollten in der Vorschrift die Wörter "vor dem 1. Juli 2021" durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2023" ersetzt werden. Danach sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Speisenabgabe in der Gastronomie zwar weiterhin befristet sein, nun aber bis zum 31.12.2022. Der Bundestag hat am 26.2.2021 den Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages geänderten Fassung, die aber nicht die umsatzsteuerliche Maßnahme betraf[2], beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 10.3.2021 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 17.3.2021 im BGBl I 2021, 330 verkündet. Es ist weitgehend am 18.3.2021 in Kraft getreten.[3]

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte aber bezüglich der umsatzsteuerlichen Maßnahme keine praktische Bedeutung, weil der ermäßigte Steuersatz auf die Speisenabgabe in der Gastronomie auch schon vor dem 18.3.2021 anzuwenden war. Ein Antrag der AfD-Fraktion, die Verlängerung der Steuerermäßigung auch auf die Abgabe von Getränken auszudehnen, wurde im BT-Finanzausschuss mehrheitlich abgelehnt.[4] Damit blieb es dabei, dass auf die Abgabe von Getränken auch in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 der allgemeine Steuersatz anzuwenden war.

 

Rz. 3b

Laut der Begründung des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes sollte durch die Verlängerung der Steuersatzabsenkung in der Gastronomie die wirtschaftliche Erholung der besonders von der COVID-19-Pandemie betroffenen Betriebe nach Beendigung der seinerzeit notwendigen Schließungen unterstützt werden. Hiervon würden neben der Gastronomie auch andere Bereiche profitieren, wie...

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