Rz. 12

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG geht auf eine entsprechende Regelung im UStG 1967 zurück, die im Hinblick auf die damaligen Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht folgenden Wortlaut für die der Steuerermäßigung unterliegenden Leistungen hatte: "die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.[1] Das gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden". Durch Gesetz v. 14.12.1976[2] war § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG mWv 1.1.1977[3] neu gefasst und damit die frühere Bezugnahme auf die §§ 17–19 StAnpG durch die Bezugnahme auf die §§ 51 bis 68 AO 1977 ersetzt worden.

 

Rz. 13

Im UStG 1980 war die Vorschrift unverändert in der seit dem 1.1.977 geltenden Fassung aus dem UStG 1973 übernommen worden.

 

Rz. 14

Durch Gesetz v. 18.12.1989[4] wurde § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in damaliger Fassung mWv 1.1.1990 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) in die Buchstaben a und b aufgeteilt.[5] Mit der Ergänzung der Steuerermäßigung in Buchstabe b (die bis dahin geltende Steuerermäßigung wurde dem Buchstaben a zugewiesen) wurde der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert. Die Umsatzsteuerermäßigung, die nach dem bis dahin geltenden Wortlaut der Vorschrift nur für die Leistungen der steuerbegünstigten Körperschaften i. S. der §§ 51ff. AO galt, wurde auf die Leistungen von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und von Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften ausgedehnt. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Gemeinschaften von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sollten damit hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ihrer Leistungen den steuerbegünstigten Körperschaften gleichgestellt werden. Aus der Ausdehnung der Steuerermäßigung folgte, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft für ihre Leistungen nur dann die Ermäßigung beanspruchen können sollte, wenn sie sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche (z. B. Zweckbetriebe) ihrer Mitglieder erstreckt. Daneben sollte aber mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind (z. B. Vereinsgaststätten), eine gesonderte Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden können, deren Umsätze nicht begünstigt sind. Die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen sollten nach der Gesetzesbegründung[6] bei nebeneinander bestehenden Zusammenschlüssen voneinander getrennt sein müssen. Die Steuerermäßigung sollte ausgeschlossen sein, wenn eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft außer Zweckbetrieben auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe umfasst, die keine Zweckbetriebe sind (z. B. Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins). Auch in Fällen gemeinschaftlicher Sportveranstaltungen sollte durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen können, der nicht Zweckbetrieb ist.

 

Rz. 15

S. 3 von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG war durch Gesetz v. 13.12.2006 mWv 19.12.2006[7] in das Gesetz eingefügt worden.[8] Die Gesetzesformulierung war im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Regierungsentwurf[9] verändert worden.[10] Der Regierungsentwurf sah vor, dass der neue S. 3 mit den Worten "oder wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit diesen Leistungen unmittelbar verwirklicht werden" endet. Die letztlich vom Gesetzgeber angenommene Formulierung stellt klar, dass Zweckbetriebe, die die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllen, von der Änderung nicht betroffen sind. Die Ergänzung soll ungerechtfertigte Steuer- und Wettbewerbsvorteile durch Gestaltungsmodelle vermeiden, die in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen und weniger der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks dienen. Es sei gewollt (und auch unionsrechtlich erforderlich), dass auf Leistungen von Unternehmen, die sich derartiger Modelle bedienen, wie bei ihren Wettbewerbern am Markt der allgemeine Umsatzsteuersatz angewendet wird. Hintergrund der Gesetzesänderung waren offensichtlich die Integrationsprojekte i. S. d. § 132 Abs. 1 SGB IX, zu denen die Verwaltung[11] Stellung genommen hatte. Integrationsprojekte wurden mit dem Bundesteilhabegesetz[12] neu benannt als "Inklusionsbetriebe". Inklusionsbetriebe i. S. d. § 215 Abs. 1 SGB IX sind Zweckbetriebe, wenn mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 215 Abs. 1 SGB IX sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen i. S. d. § 215 Abs. 4 SGB IX angerechnet.[13] Diese Betriebe kommen als solche grundsätzlich ebenfalls in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Rz. 15a

Nach dem durch Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise...

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