Rz. 162

Die Bewertungsmethode nach dem Transaktionswert ähnlicher Waren ist durchzuführen, wenn ein Zollwert nicht nach Art. 70 bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK ermittelt werden kann (Art. 74 Abs. 1 UZK). Die Bewertungsmethode des Art. 74 Abs. 2 Buchst. b UZK entspricht wörtlich der des Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK, sodass auf die Ausführung zu Rz. 151ff. verwiesen werden kann. Der EuGH[1] erhebt keine Einwände gegen eine zollrechtliche Praxis, den Zollwert anhand des Transaktionswerts ähnlicher Waren nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. b UZK zu bestimmen, wenn der angegebene Transaktionswert als im Vergleich zum statistischen Mittel der bei der Einfuhr ähnlicher Waren festgestellten Kaufpreise ungewöhnlich niedrig angesehen wird, obwohl die Zollbehörden die Echtheit der Rechnung oder der Überweisungsbestätigung, die zum Nachweis des für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preises vorgelegt werden, weder bestritten noch sonst in Frage gestellt haben; dies gilt, wenn der Einführer der Zollbehörde auf Nachfrage keine zusätzliche Belege oder Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren vorlegt. Der Zollwert kann auch auf der Grundlage von Informationen in einer nationalen Datenbank über den Zollwert der einzigen Waren desselben Ursprungs ermittelt werden, die zwar nicht "ähnlich" i.S.v. Art. 74 Abs. 2 Buchst. b UZK sind, aber unter denselben TARIC-Code fallen.[2].

 

Rz. 163

Unter "ähnlichen" Waren sind Waren zu verstehen, die in demselben Land hergestellt worden sind und – obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind – gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzung aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr als austauschbar anzusehen sind.[3] Bei der Feststellung, ob Waren ähnlich sind, sind u. a. die Qualität der Waren, ihr Aussehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 UZK-DVO). Das bedeutet, dass einer zu bewertenden Markenware nur eine Markenware ähnlich sein kann. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Markenwaren untereinander hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit austauschbar sind. Sind bei den Bezugswaren Techniken, Entwicklungen oder Pläne, die in der Union erarbeitet worden sind, angewendet worden, scheiden sie für die Zollwertermittlung aus, es sei denn, der Wert der Beistellungen ist im Transaktionswert enthalten (s. Rz. 89ff.).

[2] zu Art. 30 Abs.2 Buchst.b ZK; EuGH v. 9.6.2022, C-599/20, Haufe-Index 15180787, BB 2022, 1429
[3] EuGH v. 20.6.2019, C-1/18, RIW 2019, 620, Haufe-Index 13195831.

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