Rz. 151

Scheidet die Zollwertermittlung nach Art. 70 UZK aus, ist der Zollwert zunächst nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK festzustellen (Art. 74 Abs. 1 UZK). Da der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführte Ware nicht ermittelt werden konnte, muss nun ein Transaktionswert einer anderen vergleichbaren Ware, nämlich zunächst der Transaktionswert gleicher Waren festgestellt werden.

 

Rz. 152

Für die Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK ist Voraussetzung, dass im Bewertungszeitpunkt der eingeführten Ware bereits ein anerkannter festgesetzter Transaktionswert für gleiche Waren vorliegt, die im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertende Ware ausgeführt wurden, wobei festgestellte Abweichungen hinsichtlich Handelsstufe, Menge und Beförderungskosten berichtigt werden können.

 

Rz. 153

Der ermittelte Zollwert gleicher Waren wird der Verzollung der zu bewertenden Ware zugrunde gelegt; werden dabei mehrere Transaktionswerte festgestellt, ist der niedrigste Transaktionswert auf die eingeführte Ware anzuwenden (Art. 141 Abs. 3 UZK-DVO). Ermäßigungen des Verkaufspreis können bei dieser Bewertungsmethode nicht berücksichtigt werden.[1]

 

Rz. 154

Zwar hat die Zollstelle von Amts wegen einen Transaktionswert gleicher Waren zu ermitteln, doch wird es ihr in der Praxis schwerfallen, Einfuhren gleicher Waren zu benennen; derartige Sendungen werden – wenn überhaupt – im Allgemeinen verstreut über viele Zollstellen eingeführt und selbst Einfuhren über dieselbe Zollstelle lassen sich nachträglich nur durch Zufall festhalten. Außerdem sieht sich die Zollstelle aufgrund des Steuergeheimnisses und des Vertrauensschutzes (Art. 12 UZK) gehindert, Transaktionswerte anderer Einführer offen zu legen; dies wäre nur mit Einverständnis der Betroffenen möglich. Ein Aufdecken fremder Vertragsbeziehungen, Usancen, Kaufbedingungen, Handelsstufen, Einfuhrmengen, Handelsspannen und Beförderungsarten wäre jedoch unumgänglich, weil insoweit Berichtigungen bzw. Korrekturen des nicht anerkannten Preises der eingeführten Ware vorgenommen werden müssen. Die Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK wird daher nur dann erfolgreich sein, wenn der Einführer selbst Transaktionswerte gleicher Waren der Zollstelle darlegt.

 

Rz. 155

Unter "gleichen" Waren sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 UZK-DVO Waren zu verstehen, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht – einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Aussehens – gleich sind. Ist diese Übereinstimmung vorhanden, so schließt ein geringfügiger Unterschied im Aussehen (z. B. Warenzeichen) die Bewertung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK nicht aus. Waren, die nicht von demselben Hersteller stammen, können nur dann als gleich i. S. d. UZK angesehen werden, wenn andere Einfuhren desselben Herstellers nicht bekannt sind, d. h. wenn der Hersteller in diesem Zeitraum nicht in die Union geliefert hat.[2]

 

Rz. 156

Sind die Bezugswaren aufgrund von Techniken, Entwicklungen, Entwürfen, Plänen und Skizzen, die in der Union erarbeitet worden sind, hergestellt worden, scheiden diese Waren für eine Wertermittlung nach Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK aus, es sei denn, dass der Wert dieser geistigen Beistellungen im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist (Art. 141 Abs. 4 UZK-DVO); eine nachträgliche Berichtigung des Vergleichswerts nach Art. 71 UZK für in der Union erarbeitete geistige Beistellungen ist nicht möglich.[3]

 

Rz. 157

Die gleichen Waren müssen im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertende Ware ausgeführt worden sein. Art. 74 Abs. 2 Buchst. a UZK stellt auf den Zeitpunkt der Ausfuhr, nicht den der Einfuhr ab.[4] Der Begriff "zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt" ist dahin auszulegen, dass sich die Zollbehörde bei der Ermittlung des Zollwerts nach dieser Bestimmung darauf beschränken kann, Angaben zu Transaktionswerten zu verwenden, die einen Zeitraum von 90 Tagen betreffen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren.[5].

 

Rz. 158

Der Transaktionswert gleicher Waren muss sich auf ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren beziehen (Art. 141 Abs. 1 UZK-DVO). Sowohl die Handelsstufe als auch die eingeführte Menge können den Transaktionswert einer Ware nicht unwesentlich beeinflussen. Maßgebend ist die hinsichtlich der eingeführten Ware tatsächlich eingenommene Handelsstufe. Ist ein solcher Transaktionswert nicht vorhanden, kann auch ein Zollwert auf einer anderen Handelsstufe herangezogen werden, wenn eine Berichtigung hinsichtlich der maßgebenden Handelsstufe möglich ist, z. B. Funktionsrabatte.[6]

 

Rz. 159

Es ist zunächst auch die maßgebende Menge festzustellen, d. h. die Menge, die dem Kaufgeschäft der eingeführten Ware zugrunde liegt. Zu berücksichtigen sind insbesondere Teillieferungen und Preisermäßigungen in Form von Rabatten.[7]

 

Rz. 160

Berichtigungen hinsichtlich Menge un...

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