Rz. 187

Die Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 UZK wird Schluss- oder Schätzmethode genannt; Schlussmethode deshalb, weil sie erst zur Anwendung gelangt, wenn sämtliche andere Methoden versagt haben (Art. 74 Abs. 3 UZK). Gegen den Begriff "Schätzmethode" wird eingewendet, dass Art. 74 Abs. 3 UZK keine andersartige Ermittlungsmethode, sondern lediglich eine flexiblere Handhabung der vorrangigen Bewertungsmethoden zulässt.[1] Schätzen bedeutet jedoch nicht eine fiktive Bewertung ohne Grundlage oder Bezugsgrößen, sondern die Bewertung unter Heranziehen bereits vorhandener Bewertungskriterien, z. B. Sachverständigengutachten über den Wert von Teppichen, Kunstgegenständen usw. Eine Schätzung ist daher zulässig, soweit sie die im UZK niedergelegten Bewertungsgrundsätze berücksichtigt.

 

Rz. 188

Nach Art. 74 Abs. 3 UZK ist der Zollwert nach Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens (GATT-Kodex) sowie mit Art. VII des GATT übereinstimmen, zu ermitteln. Die Bezugnahme auf Art. VII des GATT bedeutet nicht, dass über diese Bestimmung die Normalpreisbewertung, die mit dem GATT vereinbar ist, wieder Eingang in den UZK findet.[2] Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den GATT-Kodex sind die Bewertungsgrundsätze des Art. VII des GATT eingeengt worden.

 

Rz. 189

Die Methode nach Art. 74 Abs. 3 UZK muss zu einem Bewertungsergebnis führen. Danach richtet sich der Grad der Flexibilität, mit der die vorangegangenen Ermittlungsmethoden anzuwenden sind. Die Begriffe der Art. 70 und 74 Abs. 2 Buchst. a bis d UZK können demnach weit ausgelegt werden; ihre Auslegungsgrenzen finden sie im Sinn und Zweck der entsprechenden Bewertungsmethode.

 

Rz. 190

Nach Art. 74 Abs. 3 UZK gelten als "gleiche" bzw. "ähnliche" Waren i. S. d. Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b UZK auch solche Waren, die in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Ware hergestellt oder die nicht in annähernd demselben Zeitpunkt ausgeführt worden sind. Der Zollwertermittlung können auch deduktiv oder additiv ermittelte Zollwerte gleicher oder ähnlicher Waren zugrunde gelegt werden. Auch kann die Frist von 90 Tagen, innerhalb der die eingeführte Ware nach der deduktiven Methode verkauft sein sollte, großzügig gehandhabt werden (vgl. DV Zollwert Abs. 118).

 

Rz. 191

Es besteht keine Vorschrift, nach welcher Reihenfolge die vorangegangenen Methoden zu prüfen sind; maßgebend sollte die Methode sein, die am einfachsten zu einem Ergebnis führt. Bei der Ermittlung soll möglichst von Zollwerten oder einzelnen Wertelementen ausgegangen werden, die bereits nach den vorangegangenen Methoden ermittelt worden sind. Zu berücksichtigen sind im Einzelfall die besonderen handelsmäßigen Umstände, z. B. Menge, Preisermäßigungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

 

Rz. 192

Mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmung des GATT-Kodex nicht vereinbar sind Zollwerte, die aufgrund der in Art. 144 UZK-DVO aufgeführten Bewertungen ermittelt worden sind. Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO steckt die Grenzen der Flexibilität für die Zollwertermittlung nach Art. 144 Abs. 1 UZK-DVO.

 

Rz. 193

Der Bewertung dürfen nicht Verkaufspreise von Waren zugrunde gelegt werden, die in der Union hergestellt wurden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. a UZK-DVO). Grundsätzlich dürfen nur Waren miteinander verglichen werden, die aus demselben Herstellerland stammen. Ausnahme von diesem Grundsatz lässt der UZK nur bei der Wertermittlung nach der zweckmäßigen Methode zu, wenn die Ware aus einem anderen Nicht-EU-Land stammt.

 

Rz. 194

Für die Zollwertfeststellung ist stets der jeweils niedrigere von zwei Alternativwerten maßgebend (Art. 144 Abs. 2 Buchst. b UZK-DVO). Dieser Grundsatz kommt in Art. 150 Abs. 3 und 151 zum Ausdruck, wonach der niedrigste Transaktionswert gleicher bzw. ähnlicher Waren der Bewertung zugrunde zu legen ist. Dies gilt nicht nur für alternative Zollwerte, sondern auch für einzelne Zollwertbestandteile, z. B. unterschiedliche Verkaufspreise gleichgroßer Mengen. Keine Alternativwerte dagegen sind Vergleichspreise, die bei verbundenen Käufern und Verkäufern geprüft werden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. c UZK-DVO).

 

Rz. 195

Bei der Bestimmung des Transaktionswerts oder des errechneten Werts kann nicht der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland herangezogen werden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. c UZK-DVO). Der UZK stellt ausdrücklich auf Preise ab, die bei der Ausfuhr in die Union erzielt werden (Art. 70 Abs. 1 UZK). In Anbetracht der Größe der Union kommt dieser Forderung geringe Bedeutung zu.

 

Rz. 196

Sind nach Art. 144 Abs. 2 Buchst. d UZK-DVO Herstellungskosten für gleiche oder ähnliche Waren bereits ermittelt worden, sollen keine abweichenden Herstellungskosten der Zollwertfestsetzung zugrunde gelegt werden (Art. 144 Abs. 2 Buchst. d UZK-DVO). Darin spiegelt sich der Grundsatz des Zollwert-Kodex wider, die in den jeweiligen Ländern allgemein anerkannten Grundsätze der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

 

Rz. 196a

Führt bei Gegenständen, die aufgrund von Mietverträgen eingeführt werden, die fle...

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