Rz. 139
Kann eine Berichtigung des gezahlten oder zu zahlenden Preises bezüglich des Teils an Erlösen aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer, der dem Verkäufer mittelbar oder unmittelbar zugute kommt, nicht erfolgen, scheidet die Bewertung nach dem Transaktionswert aus. Art. 70 Abs. 3 Buchst. c UZK entspricht Art. 71 Abs. 1 Buchst. d UZK, d.h., ist die Höhe der Erlösbeteiligung ermittelbar, ist sie gem. Art. 71 Abs. 1 Buchst. d UZK dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen (Rz. 96ff.). Kann ein Zuschlag nach Art. 71 UZK nicht gebildet werden, scheidet die Anerkennung des Kaufpreises als Transaktionswert aus, sodass die nochmalige Aufführung dieser Voraussetzung in Art. 70 Abs. 3 Buchst. c UZK überflüssig ist.[1]
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