Rz. 100
Kommen dem Verkäufer Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Gegenstände unmittelbar oder auch mittelbar zugute, gehören diese Erlöse zum Zollwert der eingeführten Ware. Es ist nicht Voraussetzung, dass diese späteren Zahlungen den maßgebenden Käufer treffen; sie können durchaus auch von dritter Seite zu entrichten sein.
Rz. 101
Diese Bestimmung ist i. V. m. Art. 70 Abs. 3 Buchst. c UZK zu sehen. Die Bewertung nach dem Transaktionswert der eingeführten Ware scheidet aus, wenn der Wert der späteren Erlöse nicht auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen ermittelt werden kann (Art. 71 Abs. 2 UZK). Ein Transaktionswert scheidet darüber hinaus nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. c UZK aus, wenn es sich nicht um ein Kaufgeschäft handelt. Ein Kaufgeschäft i. S. d. Art. 70 UZK liegt nicht vor, wenn sich der Verkaufspreis gänzlich aus dem späteren Erlös errechnet, d. h. wenn der sog. Käufer keinerlei Risiken des Absatzes, des Gewinns oder des Kaufpreises zu tragen hat; in diesen Fällen nimmt der Abnehmer die Stellung eines Vermittlers ein.
Rz. 102
Bei Kaufgeschäften, für die ein Zuschlag für spätere Erlöse zu bilden ist, handelt es sich i. d. R. um Geschäfte zu Mindestverkaufspreisen. Die Erlöse stammen aus dem Verkauf oder der Verwendung der eingeführten Waren und müssen diesen Waren unmittelbar zugeschrieben werden können. Keine Erlöse sind daher Dividenden. Hierher gehören auch nicht Zahlungen für Vervielfältigungsrechte oder für Vertriebsrechte nach Art. 72 Buchst. d UZK.
Rz. 103
Im Allgemeinen kann der Zollwert im Zeitpunkt der Abfertigung noch nicht endgültig festgestellt werden. Dies führt nicht zur Ablehnung des Bewertungsverfahrens nach Art. 70 UZK. In der Regel werden vorläufige Zollbescheide in Höhe der bereits bestimmbaren Kaufpreisanteile ergehen.[1]
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