Rz. 124
Ladekosten gehören zu den bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigenden Kosten. Entstehen durch außergewöhnliche Umstände (z. B. Streik, Havarie oder andere auf höherer Gewalt beruhende Ereignisse) zusätzliche Ladekosten, so werden sie vom Transaktionswert umfasst.
Rz. 125
Die Ladekosten beinhalten auch die Kosten einer evtl. Umladung und die Entladekosten (z. B. im Seeverkehr). Zwar wurde nach Art. 7 ZWVO 1968 ausdrücklich zwischen Ladekosten und Entladekosten unterschieden, doch war damit nicht gemeint, dass Ladekosten nicht auch Entladekosten miterfassen.[1]
Rz. 126
Kosten der Entladung und des Umschlags, die am Ort des Verbringens oder später entstehen, gehören dagegen nicht zum Transaktionswert; Ausnahme ist die nicht von der Zollstelle bestätigte Umladung im Seeverkehr (Art. 137 UZK-DVO; Rz. 105).
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