Rz. 214

Der maßgebende Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts ist für Waren, die unmittelbar zum freien Verkehr abgefertigt werden, der Tag, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Anmelders über die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, also die Zollanmeldung, annimmt (Art. 77 Abs. 2 UZK). Ist dem Zollanmelder die vereinfachte Anmeldung durch Anschreibung bewilligt (Art. 166 Abs. 2 UZK), ist maßgebender Zeitpunkt der Zeitpunkt der Anschreibung.

 

Rz. 215

Der maßgebende Zeitpunkt ist für die Ermittlung des Zollwerts nur von untergeordneter Bedeutung. Weder der Transaktionswert der eingeführten Ware noch der nach den übrigen Bewertungsmethoden ermittelte Zollwert wird auf den maßgebenden Zeitpunkt bezogen. Der Zollwert wird ohne zeitliche Berücksichtigung auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt. Lediglich für Vergleichswerte wird auf einen Zeitpunkt, nicht aber auf den maßgebenden Zeitpunkt Bezug genommen, z. B. "annähernd im selben Zeitpunkt" (Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d UZK). Der maßgebende Zeitpunkt ist nur noch für den Umrechnungskurs in ausländischer Währung geschuldeter Preise von Bedeutung. Während einer Lagerung eingetretene Preisschwankungen können bei der Ermittlung des Transaktionswerts nur insoweit Berücksichtigung finden, als der gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis dadurch beeinflusst wird; u. U. können Härten bei der Anwendung der deduktiven Methode ausgeglichen werden, z. B. nach Be- oder Verarbeitung (s. Rz. 169).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge