Rz. 17

Im Gegensatz zu der seit dem UStG 1968 geltenden Rechtslage ist mWv 1.1.1993 (Art. 1 Nr. 14 Buchst. d, Art. 12 Abs. 1 Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. 25.8.1992, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552) das Entgelt nicht mehr Bemessungsgrundlage für die EUSt; mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 UStG für Veredelungen im Drittlandsgebiet (Rz. 231ff.) wird die EUSt nur noch aufgrund des Zollwerts unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 bis 6 UStG bemessen. Die Gesetzesänderung beruhte auf der Änderung des Art. 11 Teil B Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, die mWv 1.1.1993 die bisherige Besteuerungsgrundlage, die sich grundsätzlich an der für Inlandsumsätze geltenden Bemessungsgrundlage ausrichtete, abschaffte.

 

Rz. 18

Das UStG 1951 hatte die Bemessungsgrundlage für die ASt, die der heutigen EUSt entsprach, auf den Zollwert umgestellt. Die Einführung des Zollwerts diente der Vereinfachung, weil die ASt durch den Zoll (Zollverwaltung) mit dem Zoll (Zollbescheid) wie ein Zoll (Eingangsabgabe) erhoben werden konnte. Der Wertzoll löste 1951 den bislang geltenden spezifischen Zoll ab; damit war eine Bemessungsgrundlage für die Bewertung der eingeführten Waren vorhanden, die durch einfache Berichtigungen an die Erfordernisse der ASt angeglichen werden konnte. Nachdem am 1.7.1968 innerhalb der EWG die Zölle weggefallen waren, hätte eigens für die EUSt ein Zollwert für Waren, die aus den Mitgliedstaaten eingeführt wurden, ermittelt werden müssen. Es war daher nicht länger vertretbar, der u. U. schwierigeren Berechnung des Zollwerts den Vorzug gegenüber der einfacheren und systemgerechteren Bewertung nach dem Entgelt zu geben. Das UStG 1968 führte daher für Wareneinfuhren aus der EWG das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die EUSt ein. Durch Abschluss von Assoziierungs- und Präferenzabkommen nahm der Kreis der Länder, auf deren Wareneinfuhren noch Zölle erhoben werden, erheblich ab. Insbesondere durch den weiteren Zollabbau zum 1.7.1977 gegenüber den sog. Rest-EFTA-Staaten, d. h. den EFTA-Staaten, die nicht der EG zum 1.1.1973 beigetreten waren, musste der Zollwert häufig nur noch für die EUSt festgestellt werden. Diesem Umstand trug das UStG 1980 Rechnung, das das Entgelt als Bemessungsgrundlage für alle Wareneinfuhren festlegte, die nicht einem Zollwert unterliegen. Damit wurde das Entgelt für einen großen Teil des Außenhandels der Bundesrepublik maßgebende Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 19

Durch die Binnenmarkt-Richtlinie 91/680/EWG (v. 16.12.1991, ABl Nr. L 376/1) wurde mit der Abschaffung des Prinzips der Besteuerung bei der Einfuhr in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten die EUSt auf die Umsätze mit Gebieten beschränkt, die vom Geltungsbereich der gemeinsamen Mehrwertsteuerregelung ausgeschlossen sind (Drittlandsgebiet). Nach der sog. Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten in Art. 20ff. und 68ff. der MwStSystRL unterliegt dieser der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG; Art. 83f. der MwStSystRL). Damit ist die Grundlage für die Bemessung der EUSt nach dem Entgelt, das ursprünglich für Einfuhren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt worden war (Rz. 229), entfallen. Die EUSt wird daher, obgleich sie ein unselbstständiger Teil einer inländischen Abgabe ist, nicht nach Grundsätzen der USt, sondern nach denen der Zölle bemessen (zur Problematik vgl. Rz. 3).

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