Rz. 487

In die Besteuerungsgrundlage können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG nur die Ausgaben einbezogen werden, für die der Unternehmer auch den Vorsteuerabzug hatte. Ausgaben, für die er keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte, scheiden in diesem Fall aus der Bemessungsgrundlage aus. Unbeachtlich ist hierbei, aus welchem Grund der Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht vornehmen konnte. In den Fällen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG ist es unerheblich, ob der Unternehmer für die einzubeziehenden Ausgaben einen Vorsteuerabzug hatte oder nicht, sodass dort auch dem Grunde nach nicht mit Vorsteuerabzug behaftete Ausgaben wie Personalkosten oder Personalnebenkosten mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Da das Unionsrecht über die Formulierung in Art. 26 MwStSystRL eindeutig ist, ergibt sich weder für die Rechtsprechung des EuGH noch für die nationale Anwendung der Rechtsvorschriften ein Spielraum, die Einbeziehung auch der nicht vorsteuerabzugsberechtigenden Ausgaben in diesem Fall in Frage zu stellen.

 

Rz. 488

Typischerweise scheiden damit die folgenden Ausgaben bzw. Ausgabenbestandteile aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG aus:

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn der Unternehmer für den Bezug des Gegenstands nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (insbesondere Erwerb von Nichtunternehmer, Einlage aus dem nichtunternehmerischen Bereich, Leistung wird von Kleinunternehmer ausgeführt, Lieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 28 UStG).
  • Versicherungsbeiträge oder Steuern für auch nichtunternehmerisch verwendete Gegenstände.
  • Steuerfrei erhaltene Leistungen (z. B. Finanzierungskosten, soweit der Leistende nicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; vgl. aber auch Rz. 479).
 

Rz. 489

Die Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung bezieht sich aber nicht nur direkt auf die mit der Lieferung des Gegenstands oder einer ausgeführten Leistung im Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer. Soweit der Unternehmer nach einer Einfuhr oder aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb heraus zu einem Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG oder der Erwerbsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG berechtigt ist, sind diese Ausgaben ebenfalls in die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG einzubeziehen. Dies kann sich auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nach § 3 Abs. 1a und § 1a Abs. 2 UStG ergeben (z. B. bei dem dauerhaften Verbringen eines Pkw aus einer ausländischen Betriebsstätte in eine inländische Betriebsstätte mit anschließender privater Nutzung). In diesem Fall ist es systematisch geboten, nicht auf die (ursprünglichen) Anschaffungskosten, sondern auf die der Erwerbsbesteuerung unterliegende Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG abzustellen.

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