Rz. 178

Bis 31.12.2018 war über § 10 Abs. 1 S. 3 UStG ausdrücklich geregelt, dass zum Entgelt auch alles das gehört, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Mit der Anpassung der Formulierung des § 10 Abs. 1 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben – das Entgelt wird seit dem 1.1.2019 aus Sicht des leistenden Unternehmers interpretiert – ist diese zusätzlich Feststellung überflüssig geworden. Bis 31.12.2018 war dies allerdings notwendig, um auch Zahlungen Dritter für eine Leistung des leistenden Unternehmers mit in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen zu können. Allerdings ist seit dem 1.1.2019 in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ausdrücklich mit aufgenommen worden, dass das Entgelt auch die unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen umfasst. Inhaltlich haben sich dadurch keine Änderungen ergeben, da das, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll, eben gerade auch die Zahlungen Dritter mit erfasst. Insoweit kann zur Auslegung dieser Fragen weiterhin auf die zu § 10 Abs. 1 S. 3 UStG ergangenen Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Neben den jetzt seit dem 1.1.2019 ausdrücklich genannten Subventionen werden davon sämtliche Zahlungen erfasst, die in der Praxis unter "Zuwendung, Prämie, Beihilfe, Zuschuss o. Ä" zu subsumieren sind; vgl. auch Abschn. 10.2 UStAE.

 

Rz. 179

Zahlungen unter der Bezeichnung "Zuschüsse" o. Ä. werden in der Praxis in drei Fallgruppen geleistet:

  1. als Entgelt für eine Leistung an den zahlenden Zuschussgeber,
  2. als zusätzliches Entgelt eines Dritten oder
  3. als echter Zuschuss.[1]

§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F. erfasste bis zum 31.12.2018 nur die unter Nr. 2 zu subsumierenden Fallgruppen. Dennoch waren auch die beiden anderen Fallgruppen schon wegen der Abgrenzung zwischen ihnen systematisch zu untersuchen. Die erste Gruppe unterlag auch schon bis zum 31.12.2018 nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG a. F. der Definition des Entgelts. Seit dem 1.1.2019 unterliegen unterschiedslos die beiden ersten Nummern der Definition des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG.

 

Rz. 180

Zum Entgelt gehörte nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG a. F. bis 31.12.2018 auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Seit dem 1.1.2019 sind diese Zahlungen über die allgemeine Definition des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG mit erfasst, da Zahlungen Dritter – soweit ein Zusammenhang mit der ausgeführten Leistung des Unternehmers vorliegt – eben gerade von dem leistenden Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhalten wird. Diese zusätzlichen Aufwendungen dritter Personen werden meist Zuschüsse genannt. Sie erscheinen aber auch unter den Bezeichnungen "Zuwendungen", "Beihilfe", "Prämie", "Ausgleichsbetrag", "Unterstützung" und dgl. Solche oder ähnliche Bezeichnungen fehlen manchmal ganz, sodass es nicht klar zu erkennen ist, ob die Zahlung für eine vermeintlich selbst empfangene Leistung oder als Entgelt von dritter Seite geleistet worden ist. Das könnte z. B. bei Zahlungen eines Profisportvereins an einen Spielervermittler der Fall sein, wenn der Spielervermittler satzungsgemäß für den Spieler tätig ist. Hier bedarf es für die Annahme eines Entgeltes von dritter Seite keiner Schuldübernahme. Entscheidend kann dies häufiger für die Bestimmung eines Vorsteuerabzugs eines Leistungsempfängers als für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den leistenden Unternehmer sein.[2] Die Zuschüsse von Dritten sind zu unterscheiden von Zahlungen, die häufig unter der Bezeichnung "Zuschuss" geleistet werden, um eine Leistung zu erhalten, und bei denen die Leistung erbracht wird, um den Zuschuss zu erhalten.[3] In diesen Fällen wird der "Zuschuss" vom Leistungsempfänger selbst als Entgelt im Rahmen eines zwischen Leistendem und Leistungsempfänger stattfindenden Leistungsaustauschs erbracht.[4] Dabei bedarf es auf keiner der beiden Seiten eines rechtlich durchsetzbaren Anspruchs.[5] Bei Leistungen, zu deren Erbringung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor.[6]

 

Rz. 180a

Vor allem im kommunalen Bereich werden häufiger Zahlungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften geleistet, mit denen Betriebskosten für die Erfüllung von Pflichtaufgaben nach deren Auslagerung gedeckt werden sollen. Bei Verträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei genau zu unterscheiden, ob die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder aber als nicht steuerbarer Zuschuss geleistet werden. Hier gilt die Abgrenzung, die die Rechtsprechung zwischen den echten und den unechten Zuschüssen entwickelt hat.[7] Danach ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen, wenn ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen erbringt.[8] Hierbei soll es ohne Bedeutung sein, ob die übernommene Tätigkeit eine der juristischen Person des öff...

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