Rz. 511

Ausland i. S. d. UStG ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 UStG das Gebiet, das nach der Definition des Satzes 1 nicht Inland ist. Inland und Ausland schließen sich damit inhaltlich vollständig aus. Dabei erfasst der Begriff des Auslands nicht nur "Landgebiete", sondern auch Gebiete, die zu keinem anderen Staatsgebiet gehören (z. B. Hohe See, Luftgebiet über der Hohen See, Weltraum), stellen danach "Ausland" i. S. d. Gesetzes dar.

 

Rz. 512

Auch die Gebiete, die zum deutschen Staatsgebiet gehören, aber nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG nicht zum Inland gehören (Büsingen, Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen der Strandlinie und der Hoheitsgrenze sowie die deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören), stellen Ausland i. S. d. Gesetzes dar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Leistungen, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Strandlinie und der Hoheitsgrenze ausgeführt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln (Rz. 530).

 

Rz. 513

Die beiden österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz hatten bis zum 31.12.1994 eine Sonderstellung. Als nur über deutsches Hoheitsgebiet zugängiges österreichisches Staatsgebiet waren diese beiden Gebiete 1890 dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden.[1] Danach war in diesen beiden Gebieten das deutsche Zoll- und Verbrauchsteuerrecht anzuwenden. Keine Regelungen waren über die USt getroffen, da eine USt noch nicht erhoben wurde. Bedingt durch die Einführung eines "Mehrwertsteuersystems" zum 1.1.1973 in Österreich, wurde ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung in diesen Gebieten abgeschlossen.[2] Ziel des Abkommens war, sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine Nichtbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu verhindern und zu einer kontrollierbaren Regelung zu kommen. Die beiden Gebiete stellten aber weiterhin umsatzsteuerrechtlich Ausland dar. Nach Einführung des Binnenmarkts zum 1.1.1993 wurden Leistungen zwischen den beiden Gebieten und den anderen Mitgliedstaaten als Leistungen im Drittlandsverkehr behandelt. Mit Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union zum 1.1.1995 ist das Abkommen über die Umsatzbesteuerung von 1972 erloschen. Seit diesem Zeitpunkt gehören die Gemeinden Mittelberg und Jungholz zum Gemeinschaftsgebiet und stellen aus deutscher Sicht Ausland i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG dar. Der Liefer- und Warenverkehr zwischen dem Inland und den beiden Gebieten unterliegen den normalen Regelungen im Binnenmarkt. Allerdings unterliegt die Einfuhr von Waren aus dem Drittlandsgebiet der deutschen EUSt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.[3]

[1] Staatsvertrag v. 2.12.1890, RGBl 1891, 59 sowie v. 3.5.1868, Bay.Reg.Bl., 1241.
[2] Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland v. 11.10.1972, verabschiedet durch Gesetz v. 30.8.1973, BGBl II 1973, 1281.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge