Rz. 495

Der Begriff des "Inlands" unterlag in der Vergangenheit diversen Veränderungen – jeweils in Abhängigkeit von der politischen Situation. Eine territoriale Abgrenzung musste in jedem UStG vorgenommen werden, da – unabhängig des Gehalts der einzelnen Regelungen – ohne Abgrenzung des Anwendungsbereichs keine Umsetzung der Regelungen erfolgen kann.[1]

 

Rz. 496

In der Durchführungsbestimmung zum UStG 1951[2] wurde in § 1 Abs. 1 UStDB Inland als das "Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollausschlüsse (z. B. der Freihäfen, des Dreiseemeilengebiets)" definiert. Ausland war danach das Gebiet, das hiernach nicht Inland ist.

 

Rz. 497

In dem UStG 1967[3] wurde in § 1 Abs. 2 UStG 1967 das Inland als "Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen v. 31.12.1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete" definiert. Ausland blieb auch nach dieser Definition das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Zum Reichsgebiet gehörte dadurch auch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost), aber auch die Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie. Diese Gebiete zählten aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland, weil sie vorläufig bis zur endgültigen Friedensregelung dem Gebiet fremder Staaten angeschlossen waren. Diese Behandlung als de-facto-Zollausschluss wurde nach dem Abschluss des Moskauer Vertrags[4] und des Warschauer Vertrags[5] nicht mehr aufrechterhalten.

 

Rz. 498

Im UStG 1980[6] wurde der Inlandsbegriff sowie der Auslandsbegriff durch die teilungsbedingten Begriffe Erhebungsgebiet bzw. Außengebiet ersetzt.

§ 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 UStG 1980 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Unter Erhebungsgebiet i. S . dieses Gesetzes ist der Geltungsbereich des Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen. Außengebiet i. S . dieses Gesetzes ist das Gebiet, das weder zum Erhebungsgebiet noch zum Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und von Berlin (Ost) gehört.

Damit war auch formal der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme der Zollfreigebiete und Zollausschlussgebiete) reduziert; im Ergebnis war das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) damit weder dem Außengebiet noch dem Erhebungsgebiet zuzuordnen. Umsätze im Außengebiet, in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) waren nicht steuerbar.

 

Rz. 499

Mit der Wiedervereinigung von Deutschland entfiel die Notwendigkeit, die künstlich geschaffenen Begriffe "Erhebungsgebiet/Außengebiet" aufrechtzuerhalten, die lediglich der politisch korrekten sprachlichen Abgrenzung des Gebiets der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) dienten. Durch das UStG 1991[7] wurden deshalb diese Begriffe wieder aufgegeben und der Inlands- und Auslandsbegriff wieder eingeführt. Inland war danach das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Insoweit entspricht die Definition des Inlands seit dem UStG 1991 – mit Ausnahme der damals noch nicht explizit aufgeführten Sondergebiete und redaktioneller Anpassungen – der derzeitigen Fassung.

[1] Auch schon in § 1 DB (i. d. F. v. 8.9.1940, RGBl I 1940, 1245), war die territoriale Abgrenzung zur USt mit dem "Gebiet des Großdeutschen Reichs einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren mit Ausnahme der Zollausschlüsse" beschrieben.
[2] Durchführungsbestimmung zum UStG i. d. F. v. 1.9.1951, BGBl I 1951, 796.
[3] UStG 1967 v. 29.5.1967, BGBl I 1967, 545.
[4] Gesetz zu dem Vertrag v. 12.8.1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 23.5.1972, BGBl II 1972, 353.
[5] Gesetz zu dem Vertrag v. 7.12.1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen v. 23.5.1972, BGBl II 1972, 361.
[6] UStG 1980 v. 26.11.1979, BGBl I 1979, 1953.
[7] UStG 1991 v. 8.2.1991, BGBl I 1991, 350.

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