OFD Münster, Verfügung v. 7.1.2011, Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 1/2011

 

1. Ausgangslage

Schulfördervereine (auch Elternfördervereine) wurden in früheren Jahren oftmals nur gegründet, um Mittel für zusätzliche Arbeits-/Lernmittel für den Schulunterricht zu beschaffen (z.B. Anschaffung von weiteren Mikroskopen, Musikinstrumenten oder Sportgeräten). Heutzutage sind die Schulfördervereine durch den Ausbau des Ganztagsschulbetriebs in NRW verstärkt in den Bereichen schulergänzender Bildungs- und Betreuungsangebote sowie Sicherstellung der Verpflegung der Schüler während der Mittags- und Pausenzeit tätig. Nach einer Information des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt im Schuljahr 2010/2011 jede dritte Schülerin und jeder dritte Schüler die Angebote einer Ganztagsschule in Anspruch. Der Ausbau des Ganztagsschulbetriebs soll fortgesetzt werden (Internetauftritt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen). Von 2000 bis 2007 hat sich bundesweit die Zahl der Schulfördervereine verdoppelt. Es stellt sich daher die Frage der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine.

 

2. Gemeinnützigkeitsrechtliche/ertragsteuerliche Beurteilung

Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn er nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos fördert. Schulfördervereine fördern in der Regel mildtätige Zwecke, Bildung und Erziehung oder den Sport (diese Zwecke können auch nebeneinander vorliegen).

Erbringen Schulfördervereine Verpflegungsleistungen an Schülerinnen und Schüler und erhalten dafür Entgelte, so sind diese Einnahmen entweder dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Besteuerung nur bei Überschreiten der Freigrenze von brutto 35.000 EUR p.a.) oder dem Zweckbetriebsbereich zuzuordnen. Dabei lassen sich aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht die folgenden Hauptfallgruppen unterscheiden, wobei auch mehrere Zwecke nebeneinander (ggf. in Kombination mit der Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO) verfolgt werden können:

 

2.1. Förderung des Wohlfahrtswesens/mildtätiger Zwecke

Ist Zweck des Vereins die Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO bzw. die Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO, so kann dieser Zweck durch die Zubereitung und durch die Ausgabe von Mittagsmahlzeiten und/oder von Pausenverpflegungen verwirklicht werden. Es reicht aus, wenn der Förderverein die Verteilung der bereits zubereiteten Mahlzeiten übernimmt. Anders als bei der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 18 UStG ist es für die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung nicht erforderlich, dass der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.

Die Verpflegung von Schülerinnen und Schülern durch einen gemeinnützigen Schulförderverein ist gem. AEAO zu § 66, Nr. 5, als steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzusehen. Bei Schülerinnen und Schülern wird wie bei Studentinnen und Studenten die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit i.S. des § 53 AO unterstellt. Es ist zu beachten, dass sich die Tätigkeit regelmäßig auf eine Grundversorgung beschränken muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn neben bzw. statt der Mittagsverpflegung ein Pausenangebot besteht, das nicht vollwertige Mahlzeiten, sondern nur Snacks beinhaltet. Der Verkauf von sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes ausmachen (AEAO zu § 66, Nr. 5) (da § 41 Abs. 3 Allgemeine Schulordnung NRW grundsätzlich den Verkauf, Ausschank und den Genuss alkoholischer Getränke untersagt und das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz NRW ein Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände vorsieht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tabakwaren und Alkohol an Schulen auch nicht durch Schulfördervereine angeboten werden). Dass auch Lehrkräfte bzw. weitere Bedienstete der Schule an der Verpflegung teilnehmen können, ist unbeachtlich, da regelmäßig zwei Drittel der Leistungen des Zweckbetriebs dem vorgenannten Personenkreis zugute kommen.

 

2.2. Förderung der Bildung und Erziehung

Ein Verein, der die Förderung der Bildung und Erziehung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO verfolgt, verwirklicht diese Zwecke meist durch die Mittelbeschaffung für Lernmittel oder dadurch, dass er Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause beaufsichtigt oder die Hausaufgabenbetreuung anbietet. Er kann diese Zwecke aber auch dadurch verwirklichen, dass er im Rahmen der Schulöffnungszeiten Speisen und Getränke an Schülerinnen und Schüler abgibt.

Gemäß Verfügung vom 28.11.2000, S 2729 – 4 – St 13 – 33, ist die Tätigkeit der Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Mahlzeiten einschließlich einer Pausenverpflegung durch den Schulförderverein, der den Zweck der Förderung der Bildung und Erziehung verfolgt, als Zweckbetrieb gem. § 65 AO zu beurteilen (siehe Niederschrift über die Regionalbesprechung Geme...

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