Rz. 15
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Großen Senats aus Gleichheitsgründen und wegen zu erwartender Steuerausfälle (Haushaltsrisiken) nicht gebilligt und mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[1] einen neuen § 4 Abs. 4a EStG in das Gesetz eingefügt, diesen aber bereits mit den Steuerbereinigungsgesetz 1999 wieder geändert (Rz. 17 ff).
Rz. 16
vorläufig frei
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