Kommentar

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, aber vor dem 1.1.2000 keine Aufzeichnungen über Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG geführt haben, gilt für den Abzug von Schuldzinsen, dass

  • die betriebliche Veranlassung durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen ist,
  • Entnahmen und Einlagen unter Einbeziehung der Einnahmenüberschussrechnung sowie der Salden der Bankkonten und Kassenaufzeichnungen nach § 162 AO zu schätzen sind.

Die Forderung, § 4 Abs. 4a EStG insgesamt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden, wird zurückgewiesen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 8.9.2005, IV B 2 – S 2144 – 3/05

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