OFD Düsseldorf, Verfügung v. 7.3.2005, o. Az.

Nach dem BMF-Schreiben vom 16.4.2004 (BStBl 2004 I S. 464) kann ein Stpfl., der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet wurden.

Die Grundsätze des o.a. BMF-Schreibens sind auch auf Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Finanzierung von Renovierungsarbeiten (Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten) an einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäude anzuwenden. Eine gesonderte Zuordnung der Finanzierungskosten ist demnach möglich, wenn der Stpfl. die Renovierungskosten dem jeweiligen Gebäudeteil zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil zugeordneten Kosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt.

 

Normenkette

EStG § 9

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