1. Nacherfüllung (Primäranspruch)

Ist das Werk mangelhaft, gilt der Vorrang der Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), d.h., der Besteller muss grundsätzlich vor der Geltendmachung anderer Rechte den Verkäufer auffordern, eine Nacherfüllung vorzunehmen.

Dabei hat der Unternehmer die freie Wahl zwischen den zwei Nacherfüllungsvarianten

  • Mangelbeseitigung oder
  • Herstellung eines neuen Werkes

Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt allein der Unternehmer (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, vgl. § 635 Abs. 2 BGB). Allerdings darf der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder unzumutbar ist (§ 635 Abs. 3, § 275 Abs. 2, 3 BGB).

2. Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung

Die Mängelansprüche "Selbstvornahme", "Rücktritt" und "Minderung" kann der Besteller grundsätzlich immer erst dann geltend machen, wenn

  • eine zuvor vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist.

Der Nacherfüllungsanspruch kann aber auch ausgeschlossen sein bzw. darf "übersprungen" werden. Eine vorherige Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung ist dann entbehrlich. Für die einzelnen Mängelansprüche gilt:

2.1 Besonderheiten bei der Selbstvornahme (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB)

Eine Selbstvornahme ist immer dann ohne vorherige Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung möglich, wenn

Achtung: Das Recht zur Selbstvornahme entfällt, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu Recht verweigert hat (§ 637 Abs. 1 BGB).

Selbstvornahme bedeutet, dass der Besteller den Mangel selbst beheben kann und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer ersetzt bekommt. Hierfür kann er nach § 637 Abs. 3 BGB auch einen Vorschuss verlangen.

2.2 Besonderheiten beim Rücktritt (§ 634 Nr. 3, §§ 636, 323 und § 326 Abs. 5 BGB)

Der Rücktritt vom Vertrag ist immer dann ohne vorherige Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung möglich, wenn

Im Falle des Rücktritts müssen grundsätzlich die gegenseitigen Leistungen zurückgewährt werden: Das mangelhafte Werk ist nach Möglichkeit an den Unternehmer herauszugeben und der Unternehmer hat dem Besteller die gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Unter Umständen müssen gezogene Nutzungen, Arbeitszeit und Wertersatz berücksichtigt werden. Liegt nur ein unerheblicher Mangel am Werk vor, ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 634 Nr. 4, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

2.3 Besonderheiten bei der Minderung (§ 634 Nr. 3, § 638 BGB)

Alternativ zum Rücktritt kann der Besteller die Vergütung herabsetzen (Minderung). Die Herabsetzung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der tatsächliche Wert des mangelhaften Werkes zum Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand steht (§ 638 Abs. 3 BGB). Der Anspruch auf Minderung ohne vorherige Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung ist unter denselben Voraussetzungen möglich wie beim Rücktritt.

Im Gegensatz zum Rücktritt kann die Minderung auch bei einem unerheblichen Mangel des Werkes geltend gemacht werden (§ 638 Abs. 1, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Neben den speziellen Gewährleistungsansprüchen oder alternativ kann der Besteller Schadensersatzansprüche (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB) gegenüber dem Unternehmer geltend machen.

Den durch das mangelhafte oder verspätete hergestellte Werk entstandenen Schaden kann der Besteller statt der Leistung fordern, wenn er zuvor

  • erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

Ausnahmsweise ist eine vorherige Fristsetzung nicht nötig, wenn

  • eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 636 BGB),
  • der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert (§ 636, § 635 Abs. 3 BGB),
  • der Unternehmer eine Nacherfüllung von vornherein er...

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