Rz. 34

Verfolgen unentgeltliche Zuwendungen den Zweck, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern, sind die Zuwendungen der Geschenke als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 35 EUR betragen.[1] Soll mit dem "Geschenk" jedoch ein bestimmter Geschäftsabschluss oder eine andere konkrete Gegenleistung erkauft werden, liegt ein Schmiergeld vor. Die Straftatbestände der Vorteilsgewährung und der Bestechlichkeit, §§ 331, 333 StGB, sind bereits dann erfüllt, wenn ein Vorteil für die Dienstausübung angenommen bzw. gewährt wird. Seit der Änderung dieser Straftatbestände ist es ausreichend, wenn eine allgemeine Geneigtheit des Amtsträgers durch den Vorteil "erkauft" werden sollen, "ohne dass ein Gegenleistungsverhältnis zu einer konkreten Amtshandlung erforderlich ist". Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob durch die Zuwendung ein Korruptionstatbestand erfüllt wurde.

 

Rz. 35

 
Praxis-Beispiel

Architekt A überreicht zwecks Kundenpflege Mitarbeitern von privaten Bauträgern und leitenden Beamten der Baurechtsbehörde, welche für die Genehmigung seiner Bauprojekte zuständig sind, jedes Jahr zu Weihnachten ein Präsent im Wert von jeweils 300 EUR. A macht diese Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend.

Da die Zuwendungen der Präsente an die Mitarbeiter der privaten Bauträger nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen dieser Bauträger an das Architekturbüro des A stehen, sind die Voraussetzungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, nicht erfüllt. Da die Aufwendungen über 35 EUR liegen, sind sie jedoch nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen.

Die Zuwendung der Präsente im Wert von jeweils 300 EUR an die Beamten kann den Tatbestand der Vorteilsgewährung, § 333 StGB, erfüllen, sodass nicht nur der Betriebsausgabenabzug zu versagen ist, sondern ferner eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft besteht.

[1]

Zu Einzelheiten s. "Betriebsausgaben nach EStG".

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