Rz. 13

Unter das Abzugsverbot fallen alle Vorteilszuwendungen und damit zusammenhängende Aufwendungen, die eine rechtswidrige Handlung i. S. d. Strafgesetzes oder einer Bußgeldvorschrift darstellen. Ein Vorteil i. S. d. einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften ist nach Auffassung der Verwaltung jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die ihn materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, persönlichen oder rechtlichen Situation objektiv besser stellt.[1] Derartige Zuwendungen und Aufwendungen werden in der Regel von den Steuerpflichtigen nicht offen ausgewiesen und können in den Aufwandskonten unter Positionen wie z. B. Beratungs-, Provisions-, Dienstleistungs-, Marketing- und Sponsoringaufwendungen sowie Kosten für Gutachten verborgen sein. Auch weniger auffällige Konten können derartige Zuwendungen enthalten, etwa Personal-, Reise-, Unterbringungs- und Bewirtungskosten.

 

Rz. 14

Es muss sich um Vorteilszuwendungen des Steuerpflichtigen oder um solche, die ihm zuzurechnen sind, handeln. Dabei ist auf das Verhalten des Unternehmers bzw. der Mitunternehmer (Gesellschafter) oder der vertretungsberechtigten Personen bzw. Organe (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) abzustellen.[2] Falls Mitarbeiter eines Unternehmens gehandelt haben, ist auf die rechtswidrige Handlung des Unternehmers, eines Mitunternehmers bzw. der vertretungsberechtigten Personen bzw. Organe abzustellen. Ein rechtswidriges Handeln dieser Personen kann etwa im Falle der Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe vorliegen. Die Vorteilszuwendung ist dem Steuerpflichtigen auch dann zuzurechnen, wenn er bzw. eine seiner vertretungsberechtigten Personen oder Organe nachträglich von einer Vorteilszuwendung eines sonstigen Mitarbeiters erfährt und diese genehmigt.

 

Rz. 15

Als mit den Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen können alle Kosten vom Abzugsverbot betroffen sein, die aufgewendet werden, um die Zuwendung der Vorteile zu ermöglichen, wie dies insbesondere bei sog. Transaktionskosten (Kosten für Beschaffung und Transport eines zugewandten Gegenstands sowie Provisionen, Reise-, Umtausch-, Überweisungs-, Telefon- und Portokosten) der Fall ist oder die Folgekosten einer Vorteilszuwendung darstellen, etwa Beratungskosten für die rechtliche Absicherung der Zuwendung oder Nebenkosten für die Verteidigung wegen der Strafverfolgung im Hinblick auf die Korruptionsstraftat.[3] Bei den mit den Vorteilen zusammenhängenden Aufwendungen muss es sich aber wie bei den Vorteilen um Aufwendungen handeln, die zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug führen.

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt berät kostenlos den Bediensteten einer Baurechtsbehörde in einem Schadenersatzprozess, um eine Baugenehmigung für einen illegal errichteten Anbau zu erhalten, was den Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) erfüllt.

Ein Bootsverleiher stellt dem Leiter der Verkaufsabteilung eines Herstellers von Luxusyachten eine Luxusyacht kostenlos zur Verfügung, um in den Genuss von Sonderkonditionen beim Einkauf der Yachten zu kommen, die ihm andernfalls nicht gewährt worden wären. Damit ist der Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erfüllt.

Vom Abzugsverbot werden in diesen beiden Beispielen weder der Einnahmeausfall, da es sich nicht um Betriebsausgaben handelt, noch der Betriebsausgabenabzug für die bei dem Anwalt bei der Beratung bzw. dem Bootsverleiher bei Betrieb und Wartung der Yacht entstandenen Kosten (AfA, Material, Personal) erfasst, da diese Aufwendungen nicht mit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG zu kürzenden Betriebsausgaben zusammenhängen.

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