Nach dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe sind unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 48 EStG 15 % vom Rechnungsendbetrag als Bauabzugsteuer einzubehalten, falls es sich um Bauleistungen handelt und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Dieser "Abschlag" muss entsprechend in den Schlussrechnungen berücksichtigt und gem. § 48a Abs. 1 EStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung geleistet wurde, an das Finanzamt abgeführt werden. Die Bauabzugsteuer hat keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung.

 
Praxis-Beispiel

Bauabzugsteuer

Ein Bauunternehmer, der keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, erstellt nachfolgende Rechnung:

 
Netto-Auftragssumme 100.000 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 19.000 EUR
Rechnungsbetrag 119.000 EUR

Der Leistungsempfänger überweist an den Bauunternehmer 101.150 EUR (119.000 EUR abzgl. 15 % = 17.850 EUR). Der einbehaltene Betrag i. H. v. 17.850 EUR ist an das für die Besteuerung des Einkommens des Leistenden zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge