Entscheidungsstichwort (Thema)

An Gesellschaft vermieteter PKW des Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein an eine Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur betrieblichen Nutzung vermieteter PKW ist auch dann Sonderbetriebsvermögen, wenn der Anteil der Privatnutzung überwiegt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2, § 18 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.10.2006; Aktenzeichen XI R 4/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von zwei Pkw des Beigeladenen zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin.

Die Klägerin war in den Streitjahren eine Sozietät sowie eine Bau-GbR. An ihr waren der Beigeladene sowie Herr A zu jeweils 50 % beteiligt. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt führte die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zunächst erklärungsgemäß durch. Die Feststellungsbescheide ergingen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Der Beigeladene vermietete der Klägerin ab dem 1. März 1996 einen ihm gehörenden Pkw Porsche zu einer Monatsmiete von 1.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer (USt). In dem Mietvertrag ist festgehalten, dass ein neu angeschaffter Pkw in den Vertrag eintrete. Im Juni 1999 veräußerte der Beigeladene diesen Pkw und schaffte sich einen neuen Pkw Porsche an, der Gegenstand des Mietvertrages wurde. Der Beigeladene nutzte die beiden Pkw sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Die Klägerin führte die beiden Pkw nicht in ihrem Anlageverzeichnis auf und setzte in ihren Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Privatanteil für die Kfz-Nutzung des Beigeladenen mit 50 % an. Umsatzsteuerlich wurden die Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Vom 21. Oktober bis zum 12. November 2002 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass die vom Beigeladenen an die Klägerin vermieteten Pkw notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellten. Dies führe dazu, dass der Privatanteil des Beigeladenen mangels Führens eines Fahrtenbuches nach der 1-%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten sei. Ferner sei der vom Beigeladenen im Jahr 1999 erzielte Erlös aus der Veräußerung des ersten Pkw als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen, im Gegenzug könne die Vorsteuer aus der Anschaffung des neuen Pkw in voller Höhe gezogen werden. Die bisher lediglich in Höhe von 50% angesetzte AfA für die Pkw sei in voller Höhe zu gewähren.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide 1997 bis 1999 entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers. Die Klägerin erhob dagegen am 6. März 2003 Einspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, im Sozietätsvertrag sei geregelt, dass Wirtschaftsgüter, die der einzelne Gesellschafter alleine nutze und auch separat angeschafft habe, wie z.B. Pkw, nicht zum Gesamthandsvermögen gehörten, sondern den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet würden. Der Mietzins für die beiden Porsche stehe in keinem Verhältnis zum Wertverzehr, und die Mietverträge seien nur aus umsatzsteuerlichen Gründen geschlossen worden. Der Beigeladene sei zu 50 % an der Sozietät beteiligt gewesen und habe deshalb jede Entscheidung über eine anderweitige Nutzung des Fahrzeugs beeinflussen können. Das Fahrzeug stelle notwendiges Privatvermögen des Beigeladenen dar, weil keine betriebliche Nutzung über 50 % stattgefunden habe. Eine Einlage in das Betriebsvermögen sei nicht vorgenommen worden, so dass auch nicht von gewillkürtem Betriebsvermögen auszugehen sei. Die Pkw, die von den Gesellschaftern angeschafft worden seien, seien ausschließlich von diesen genutzt worden. Eine Vermietung zu 100 % bei den Anschaffungskosten von etwa 165.000,00 DM sei ertragsteuerrechtlich nicht ernst gemeint gewesen. Bei den Gewinnermittlungen der Klägerin seien die Mietzahlungen auch ertragsteuerrechtlich neutralisiert worden. Die laufenden Kfz-Kosten für Treibstoffe, Öl und Wagenpflege seien nur zu 50 % von der Sozietät übernommen worden. Der Anteil der betrieblichen Nutzung sei in den Jahren 1997 bis 1999 aus Vereinfachungsgründen auf 50 % geschätzt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2003 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 19. November 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Pkw Porsche des Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % betrieblich genutzt worden seien. Für das Jahr 2003 sei beispielhaft ein Fahrtenbuch geführt worden, danach liege der betriebliche Anteil bei 47,69 %. Die Nutzungsverhältnisse in 2003 hätten sich gegenüber den Vorjahren nicht geändert. Im Übrigen habe dem Beigeladenen in den Streitjahren noch ein Pkw seiner Lebensgefährtin für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestanden, so dass deshalb der betriebl...

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