rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertungsverbot hinsichtlich von Steuerfahndung bei einer Bank beschlagnahmter Unterlagen?

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überweisung von einem legitimierten Konto i.S. § 154 Abs. 2 AO in die Schweiz begründet keinen Anfangsverdacht i.S. von § 208 (1) S. 1 Nr. 3 AO - Auslegung des § 30 a Abs. 3 AO -, die Weitergabe von Beweismaterial gegenüber nicht Verfahrensbeteiligter Bankkunden begründet bei fehlendem Anfangsverdacht ein Verwertungsverbot

 

Normenkette

AO § 30a Abs. 3, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1 Nrn. 1-3, Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen II R 3/04)

BFH (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen II R 3/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Steuerfahndung in X an die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle der Finanzämter (Steufa Y) weitergeleiteten Unterlagen über Kapitalanlagen des Klägers (Kl.) einem Verwertungsverbot unterliegen. Die Unterlagen waren bei der Durchsuchung der Bank A sichergestellt worden. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die verheirateten Kl. werden zusammen zur Vermögensteuer (VSt) veranlagt. Der Kl. war in den verfahrensrelevanten Jahren Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung zu 50 %) der ... (K). Diese war wiederum Alleingesellschafterin der ... (L). Die L stand bis 1993 mit dem Werk M in der Karibik in Geschäftsverbindung. Die Firma M gehörte seinerzeit der Regierung in der Karibik. Der Kl. führte Verhandlungen mit dieser Regierung. Für das Zustandekommen der Geschäftsverbindung hatten L und K erhebliche nützliche Abgaben gezahlt. Diese wurden steuerlich geltend gemacht und anerkannt. Die Zahlungen wurden an N geleistet und von diesem an die Empfänger in der Karibik weitergeleitet. Im Jahr 1993 erwarb der asiatische Konzern O die Firma M. Die K veräußerte ihre Beteiligung an der L mit Wirkung zum 31.Dezember 1993. Aus der Abwicklung des Vertrages ergab sich für die K 1993 ein Verlust von 2,7 Mio. DM. Die Beteiligung erwarb der Kl. in Treuhandschaft für die ....bank. Die wirtschaftliche Lage der L war in den streitbefangenen Jahren teilweise gefährdet. Nach Aktenlage gab es verschiedene Kaufinteressenten; zum 31. Dezember 1994 wurde die L an die O verkauft.

Ausweislich der von den Kl. abgegebenen VSt-Erklärungen befand sich im Depot der Bank eine am 25. Januar 1993 fällige Inhaberschuldverschreibung der Hypothekenbank über 1.200.000 DM. Der Jahresdepotauszug der Bank des Kl. per 31. Dezember 1993 enthält keine Bestände.

In der VSt-Erklärung auf den 01. Januar 1995 (Hauptveranlagung) wurden festverzinsliche Wertpapiere in Höhe von 313.783 DM erklärt. Das auf den Kl. lautende Depot der Bank AG wurde nicht genannt. Die VSt-Hauptveranlagung 01. Januar 1995 wurde unter Übernahme der erklärten Besteuerungsmerkmale antragsgemäß durchgeführt (siehe dazu Bescheid auf den 01. Januar 1995 über VSt-Hauptveranlagung vom 27. August).

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht (LG) in X wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche und Mitarbeiter der Bank AG wegen des Verdachts der Beihilfe zur Körperschaftsteuer(KSt)-, Einkommensteuer(ESt)-, Umsatzsteuer(USt)-, Gewerbesteuer(GewSt)- und VSt- Hinterziehung sowie zur Hinterziehung von Solidaritätszuschlag der Veranlagungszeiträume ab dem Jahre 1991 zugunsten von namentlich bekannten und namentlich noch nicht bekannten Anlegern der Bank Luxemburg, Bank Schweiz sowie Bank Gibraltar und des Verdachts des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz gemäß §§ 102, 103, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung aller Geschäfts- und Büroräume, insbesondere der Büroräume von Filialleitern, Abteilungsleitern und Sachbearbeitern, die mit dem Geldtransfer von und nach Luxemburg bzw. Gibraltar als auch aus der und in die Schweiz befasst sind oder gewesen sind, angeordnet. Ferner wurde gemäß §§94, 98 StPO die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen ab 1991 im Original angeordnet, die im Zusammenhang mit der Geld- und Depottransferierung von und nach Luxemburg bzw. Gibraltar sowie aus der und in die Schweiz stehen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden, insbesondere folgender Schriftstücke führen wird: Unterlagen, mit Buchungen bezogen auf die verschiedenen Korrespondenzkonten der Firmen ..., insbesondere die Konten-Nr. ... u.a. In den Gründen ist ausgeführt, dass namentlich noch nicht bekannte verantwortliche Mitarbeiter der Bank AG und der angeschlossenen Gebietsfilialen verdächtig seien, Beihilfe zur Hinterziehung von KSt, ESt, USt, VSt und GewSt und Solidaritätszuschlag durch namentlich bekannte und namentlich noch nicht bekannte Haupttäter in dem im Beschlusstenor bezeichneten Tatraum geleistet zu haben. Als Mitarbeiter der Bank sollen sie Bankkunden, die ihnen namentlich bekannt gewesen seien, den inländischen Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute unter Verstoß gegen bankübliche Gepflogenheiten in der Weise zur Verfügung gestellt haben, dass es den Bankk...

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