rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze eines Hofladens unterfallen nur dann der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG, wenn der Anteil zugekaufter Produkte geringfügig ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Verkauft der Betreiber einer Baumschule in einem Hofladen oder einer ähnlichen Verkaufseinrichtung neben selbst erzeugten auch landwirtschaftliche Produkte anderer Landwirte, unterliegen die insoweit erzielten Umsätze allenfalls dann der Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 UStG, wenn der Verkauf zugekaufter Produkte geringfügig ist. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn der auf die Fremdprodukte entfallende Umsatz über 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmers und ca. 40 % des Ladenumsatzes ausmacht.

 

Normenkette

UStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen V R 56/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung dem Kläger zu Recht für einen Teil seiner Umsätze die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt und sie der Regelbesteuerung unterworfen hat.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Gärtnermeister und zieht in seinem Betrieb im Freiland Baumschulkulturen heran und in Gewächshäusern Blumen und Zierpflanzen. Die selbsterzeugten Produkte vertreibt der Kläger sowohl an Groß- und Einzelhändler als auch in drei Verkaufsgewächshäusern auf dem eigenen Betriebsgrundstück an Endverbraucher. Seine Umsätze versteuerte der Kläger bislang unter Anwendung der Durchschnittssatzregelung gemäß § 24 UStG. Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass sich auf dem Betriebsgrundstück des Klägers diverse Wirtschaftsgebäude und Gewächshäuser befinden, von denen drei zu einem Laden hergerichtet worden sind. Die Räumlichkeiten des Ladens dienen als Verkaufsraum und als Ausstellungsfläche sowohl von selbsterzeugten, als auch von zugekauften Produkten. Vor dem Ladengeschäft, für das der Kläger eine fremde Arbeitskraft beschäftigt, befindet sich ein Kundenparkplatz. Neben den eigenen und den zugekauften Pflanzen bietet der Kläger in dem Ladengeschäft Blumentöpfe, Übertöpfe, Pflanzschalen, Blumenerde, Keramikwaren (Töpfe, Schalen, Kübel), Vasen, Servietten, Teelichter, Kerzen, Seidenblumen, Korbwaren, Dekorationsartikel (Schleifenband, Draht, Bast, Tanne, Früchte, Holzstecker) und Grußkarten zum Kauf an. Nach den Feststellungen des Prüfers ähnelt der Laden des Klägers einem herkömmlichen Blumengeschäft und weist auf Grund der Zukäufe eine vergleichbar breite Produktpalette auf. Schnittblumen wurden in dem Laden in den Streitjahren nicht oder nur in sehr geringem Umfang verkauft.

Der Prüfer vertrat die Rechtsauffassung, die Umsätze, die auf den Weiterverkauf der hinzuerworbenen "typischen" Handelswaren entfallen würden, unterlägen nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, sondern der Regelbesteuerung. Er schätzte die insoweit maßgebliche Besteuerungsgrundlage, indem er die Summe der Zukäufe laut den Konten 4711 (Verpackung Laden), 3240 (Keramik Laden) und 3260 (Einkauf Sonstiges Laden) unter Anwendung eines Aufschlagsatzes in Höhe von 80 % auf die Umsätze hochrechnete und Vorsteuerbeträge aus dem Einkauf sowie den Betriebskosten im Rahmen der Schätzung berücksichtigte. Der Prüfbericht enthält zur Umsatzsteuer nur den Gesamtbetrag der sich auf Grund der Prüfung ergebenden Umsatzsteuer unter Hinweis auf die ertragsteuerliche Bilanzpostenentwicklung für das Jahr 1998 mit dem Vermerk, aus Vereinfachungsgründen solle nur eine Veranlagung für die Umsatzsteuer für das letzte Jahr des Prüfungszeitraumes erfolgen. Das FA wertete die Feststellungen des Prüfers aus, ohne jedoch dem Vorschlag des Prüfers zu folgen, die Feststellungen zur Umsatzsteuer im letzten Jahr des Prüfungszeitraumes zusammenzufassen und erließ unter dem 09. November 2001 erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre gegenüber dem Kläger.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger fristgemäß Einsprüche ein und führte zur Begründung aus, die Rechtsauffassung des Prüfers, der Verkauf von nicht betriebstypischer Handelsware führe ohne Rücksicht auf die damit erzielten Umsätze insoweit zur Gewerblichkeit der Tätigkeit, sei unzutreffend. Zudem enthielten die vom Prüfer aufgegriffenen Konten nur in geringem Umfang typische Handelsware. Wenn ein Kunde eine Qualitätspflanze der Gärtnerei kaufe, wünsche er häufig eine angemessene Verpackung der Pflanze. Diesem Zweck habe der Ankauf der Keramik und des Verpackungsmaterials sowie ein Teil der sonstigen Einkäufe gedient. Bei der Prüfung, ob die grundsätzlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wegen des Umfangs der Zukäufe zu gewerblichen Einkünften führe, habe das FA den Einkauf der Erden, der Töpfe und die sonstigen Einkäufe zu Unrecht in voller Höhe berücksichtigt, da sie nur zum Teil auf das Ladengeschäft entfielen. Bei ihnen handele es sich zu einem nicht ...

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