Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen zum Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung zur Erstellung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-) Energie

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Windenergieerzeuger für den Erhalt der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bauplanungsrechtliche Auflagen der Ortsgemeinde betreffend die Erforschung der Stromspeichertechnologie zu erfüllen und hierzu einen (unentgeltlichen) Gesellschafterbeitrag in Gestalt der Überlassung eines zu Forschungszwecken bebauten Grundstücks zu leisten, dann können die eingekauften Bauleistungen ungeachtet der parallelen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung des Unternehmers als Leistung, die für das Unternehmen des Windenergieerzeugers ausgeführt wird, zu qualifizieren sein.

Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liegt auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur sind, sondern auch einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens haben.

Die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 14.09.2017 C-132/16 - Iberdrola - und vom 16.09.2020 C-528/19 - Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - in Bezug auf den Vorsteueranspruch bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen aufgestellten Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die zusätzlichen Kostenelemente aufgrund gesetzlicher Preisvorgaben (hier: Erneuerbare Energien Gesetz) nicht konkret in die Außenumsätze aus Windenergieeinspeisung eingepreist werden können.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2023; Aktenzeichen V R 11/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus der Erstellung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-) Energie, welches die Klägerin einer von ihr gemeinsam mit der B GmbH gegründeten Projektgesellschaft im Rahmen eines Gesellschafterbeitrages "unentgeltlich" bis zu einem Kostendeckel in Höhe von 500.000 € zur Verfügung stellte.

Die Klägerin betreibt auf dem Gebiet der Gemeinden B und T einen Bürgerwindpark mit mehreren Windkraftanlagen. Die Erstellung der Windkraftanlagen erfolgte auf der Grundlage des bauplanungsrechtlichen Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan Stromspeicher und Bürgerwindpark BT vom 27.02.2013. In dem vorgenannten Vertrag trafen die Klägerin als Vorhabenträgerin und die Gemeinden B und T als Träger der Planungshoheit unter Bezugnahme auf Entwürfe von Bebauungsplänen Absprachen zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Unter § 1 I. des Vertrages "Vorhabenbeschreibung" ist der Zusammenhang zwischen der Erzeugung der Windenergie und der Stromspeicherung wie folgt beschrieben:

"Der Bau und die Inbetriebnahme der Speichertechnologie zu Forschungszwecken stellt dabei das Kernanliegen des Gesamtvorhabens dar. Die Errichtung der sechs Prototypen Windenergieanlagen nebst Radarbefeuerung steht in rechtlicher Abhängigkeit zu der Erprobung der Speichermedien. Sollte das Batteriegebäude nicht errichtet werden bzw. die Speichertechnologie zu Forschungszwecken nicht in Betrieb genommen werden, führt dies zur planerischen Unwirksamkeit des Gesamtvorhabens".

Unter § 1 III "Durchführungspflichten" ist vereinbart:

"Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, für den gesamten Genehmigungszeitraum der Windenergieanlagen Energiespeicher zu betreiben und zu testen [...] Die Vorhabenträgerin stellt der Projektgesellschaft für die Erprobung des Speichers ("EN") das Grundstück und das Gebäude kostenlos zur Verfügung. Die "EN" verfügt über ein Stammkapital von ca. 4,6 Mio. €. Hiervon stellt die Vorhabenträgerin 2,53 Mio. € (55%) und die B GmbH 2,07 Mio. € (45 %) bereit. Für den Kauf und die Installation der Speicher wird ein Kapitalbedarf von 3,9 Mio. € gerechnet. Für Betriebskosten und weitere ungeplante Ausgaben stehen dann noch 700.000 € zur Verfügung. Die B GmbH entwickelt die Steuerungssoftware und stellt diese der "EN" kostenlos bereit".

Mit Vertrag vom 31.01.2013 vereinbarten die Klägerin und die B GmbH vorbehaltlich der Kartellfreigabe die Gründung und Leitung eines Gemeinschaftsunternehmens unter der Firma EN GmbH & Co. KG mit Sitz in B (nachfolgend EN-KG). Der Anteil der Klägerin am Kommanditkapital und am Stammkapital der Komplementär GmbH beträgt jeweils 55%, wobei eine gemeinsame Leitung des Unternehmens vereinbart worden ist. Der Gegenstand der EN-KG ist unter Ziffer 5.3 des Vertrages wie folgt beschrieben:

"Errichtung und Betrieb eines stationären elektrischen Energiespeichers in BT, sowie das Testen von Geschäftsmodellen für die ...

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