Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings nach § 22 Nr. 1 a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer ist, zumindest für den Fall der vorherigen Vereinbarung der Ausgleichszahlung, Unterhaltsleistung.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen XI B 68/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in das so genannte "begrenzte Realsplitting" auch Zahlungen des Gebers an den Unterhaltsberechtigten, hier die Klägerin, einzubeziehen sind, die dem Ausgleich steuerlicher Nachteile aufgrund des in den Vorjahren durchgeführten begrenzten Realsplittings auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten dienen.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie lebt von ihrem Ehemann getrennt und erhält von diesem Unterhaltszahlungen. Unter dem 9. Oktober 1997 hatte die Klägerin eine Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zur Einkommensteuer(ESt-)erklärung (des Ehemannes) für 1996 unterzeichnet und dem Antrag auf Abzug von Barleistungen in Höhe von 28.908,00 DM (Unterhaltsleistungen) zugestimmt. Die vorgedruckte Zustimmungserklärung dieser Anlage enthält unter anderem folgende Sätze:

"Sie (die Zustimmung) gilt - solange sie nicht widerrufen wird - auch für alle darauf folgenden Kalenderjahre.

Mir ist bekannt, dass ich die Zustimmung nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem für mich zuständigen Finanzamt widerrufen kann."

Im Streitjahr zahlte der getrennt lebende Ehemann insgesamt 3.093,89 EUR an die Klägerin. In Höhe von 1.881,73 EUR (6 Zahlungen à 221,38 EUR, 1 Zahlung à 442,76 EUR und 1 Zahlung à 110,69 EUR) handelt es sich - zwischen den Beteiligten unstreitig - um laufende Unterhaltszahlungen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zahlungen in Höhe von 1.212,16 EUR (3 Zahlungen à 200,00 EUR, 1 Zahlung à 400,00 EUR und 1 Zahlung à 212,16 EUR) wurden von dem Ehemann steuerliche Nachteile, die bei der Klägerin aufgrund des Realsplittings in zurückliegenden Jahren eingetreten waren, ausgeglichen. Dem lag zu Grunde, dass der getrennt lebende Ehemann der Klägerin sich im Hinblick auf die Durchführung des begrenzten Realsplittings bereit erklärt hatte, "die anfallende Steuer meiner Frau auf die Unterhaltsbezüge zu übernehmen" (schriftliche Erklärung vom 18. Oktober 1996). Aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings war bei der Klägerin für die Jahre 1999, 2000 und 2001 insgesamt ESt in Höhe von 2.412,16 EUR entstanden. In einem Schreiben seiner Anwälte vom 28. Juli 2003 hatte der Ehemann der Klägerin erklärt, diesen Erstattungsanspruch in monatlichen Raten in Höhe von 200,00 EUR, beginnend zum August 2003, zu bedienen (zur Verwaltungsakte gereichte Kopie).

Unter Berücksichtigung der von dem Ehemann der Klägerin im Streitjahr geltend gemachten Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.094,00 EUR als sonstige Einkünfte setzte das Finanzamt die ESt der Klägerin für das Streitjahr mit Bescheid vom 25. November 2005 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 23.464,00 EUR auf 3.901,00 EUR fest.

Gegen diesen ESt-Bescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch unter anderem mit der Begründung ein, sie habe der Anlage U bereits für 2003 widersprochen gehabt, so dass die Anlage für 2004 an Gültigkeit verloren habe. Vorsorglich widerrief sie (nochmals) ab sofort die Einbeziehung sonstiger Unterhaltsleistungen. Die von dem Ehemann geltend gemachten Zahlungen von monatlich 200,00 EUR für Januar bis Juli und 110,00 EUR für August 2004 seien keine Unterhaltszahlungen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 widerrief die Klägerin "nochmals ausdrücklich und vorsorglich" ihre Zustimmung zur Anlage U für 2004 und die Folgejahre.

Auf Anfrage des Finanzamts im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte das vormals für die Klägerin zuständige Finanzamt ... mit Schreiben vom 16. Januar 2006 mit, dass ein Widerruf der Anlage "U" nicht vorläge bzw. nicht habe festgestellt werden können. Ebenso bestätigte das für den Ehemann der Klägerin zuständige Finanzamt ... in einem Telefongespräch am 4. Juli 2006 gegenüber dem Beklagten, dass ein Widerruf der Anlage U dort nicht vorläge, sondern lediglich die von der Klägerin am 9. Oktober 1997 unterzeichnete Anlage U 1996.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2006 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Ein Widerruf der Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings läge für das Streitjahr (2004) nicht vor, so dass die gesamten Unterhaltszahlungen der Besteuerung zu unterwerfen seien. Bei den Ausgleichszahlungen für die Jahre 1999 bis 2001 handele es sich ebenfalls um Unterhaltszahlungen. Durch die Durchführung des Realsplittings seien der Klägerin steuerliche Nachteile entstanden. Sie habe im Ergebnis hierdurch weniger Unterhalt erhalten als ihr zugestanden h...

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