Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG liegen nicht vor, wenn die geplante Investition nicht zeitnah und hinreichend identifizierbar nach Art und Umfang in der Buchführung dokumentiert und für eine sachkundigen Dritten nachvollziehbar ist.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1; AO § 146 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Bildung einer Rücklage gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20.000 DM im Streitjahr versagt hat.

Der im Streitjahr ledige Kläger (Kl.) erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb zweier Pizzerien in A und B. Den Gewinn ermittelte der Kl. nach den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG.

In der am 6. Oktober 1998 beim FA eingegangenen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1997 gab der Kl. für die Pizzeria A einen Gewinn von 40.467 DM an. Die am 15. September 1998 erstellte und beim FA gleichzeitig eingereichte Bilanz enthält u.a. folgenden Passivposten: Sonderposten mit Rücklageanteil, DM 20.000. Dem Kontennachweis zur Bilanz ist hierzu zu entnehmen: "Konto 0947 SoPo mit Rücklageanteil § 7 g Abs. 1 EStG, DM 20.000" . Der Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) enthält die Eintragung: "Konto 2341 Einstellung SoPo Ansparabschreibungen DM 20.000" . Weitere Angaben zu diesem Bilanzposten enthält weder die ESt-Erklärung noch die Bilanz und GuV-Rechnung.

Das FA übernahm die von dem Kl. erklärten gewerblichen Einkünfte bei der Veranlagung im Bescheid vom 26. März 1999. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN).

In der Zeit vom 27. April bis 3. August 1999 fand bei dem Kl. eine Betriebsprüfung -BP- (mit Unterbrechungen) für die Jahre 1995 bis 1997 statt. Im Rahmen dieser Prüfung konnte die Prüferin nähere Angaben zu einer geplanten Investition, für die die Ansparabschreibungen in Höhe von 20.000 DM in 1997 bilanziert worden waren, der Buchführung trotz Nachfrage nicht entnehmen. Auch im Rahmen der Schlussbesprechung mit dem steuerlichen Berater wurde ein buchmäßiger Nachweis über die Art und Funktion des Wirtschaftsgutes und den geplanten Zeitpunkt der Anschaffung der Prüferin nicht vorgelegt. Die Prüferin sah die Voraussetzungen einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 EStG daher nicht als erfüllt an. Ausweislich des BP-Berichtes vom 18. August 1999 wurde in der Schlussbesprechung bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erzielt.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüferin und setzte mit einem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 8. September 1999 die ESt für 1997 enstprechend höher fest.

Hiergegen legte der Kl. fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Rückstellung gem. § 7 g EStG für die MBM-Kücheneinrichtung eingestellt worden sei. Zum Nachweis reichte der Steuerberater des Kl. eine undatierte Anlage mit folgendem Text ein:

Erläuterung zur Bilanzplanung 1997in A:

Für die neue Kücheneinrichtung wird eine Rücklage gem. § 7 g III EStG gebildet:

Kücheneinrichtung Pizzeria MBM-Küchentechnik GmbH

Anschaffungszeitraum: ca. Frühjahr 1999

Kaufpreis brutto ca.: DM 58.000

Kaufpreis netto ca.: DM 50.000

Mögliche Rücklage 50 %: DM 25.000

Gebildete Rücklage: DM 20.000

Diese Anlage hatte der Betriebsprüferin im Rahmen der Prüfung unstreitig nicht vorgelegen.

Das FA änderte den ESt-Bescheid 1997 im Rahmen des Einspruchsverfahrens wegen hier nicht relevanter Punkte gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Bescheid vom 21. Dezember 1999.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2000 wies das FA den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kl. fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in dem Jahresabschluss 1997 einen Passivposten "Sonderposten mit Rücklageanteil" in Höhe von 20.000 DM eingestellt. Dabei handele es sich um eine Rücklage gem. § 7 g Abs. 3 EStG. Die Rücklage sei im Hinblick auf eine vorgesehene Investition einer neuen Kücheneinrichtung gebildet worden. Sein Steuerberater (StB) habe die Rücklage in der Buchführung erfasst durch den Buchungssatz per Aufwand an Rücklage. Die Rücklage sei bei der Schlussbuchung berücksichtigt und entsprechend im Jahresabschluss ausgewiesen worden. Für den Hintergrund dieser Rücklage gebe es Vermerke in der Akte des StB, die die Buchführung ergänze. So sei dies auch durch den StB den Mitarbeitern des FA gegenüber dargestellt worden (Beweis: Zeugnis des StB). Damit sei der Zweck der Rücklage, nämlich die Anschaffung der Kücheneinrichtung, glaubhaft gemacht worden. Das ergäbe sich auch aus der Erläuterung zur Bilanzplanung 1997, die selbstverständlich Gegenstand der Buchführung gewesen sei. Warum die Erläuterung kein Erstellungsdatum aufweise, sei ihm nicht bekannt.

Der Sachbearbeiter im Büro des StB sei darüber informiert gewesen, um wel...

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