Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Pachtvertrag über eine Milchreferenzmenge im Sinne des § 12 Abs. 1 MilchAbgV beendet und werden dabei - im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MilchAbgV - 33 % der an der Verpächter übergehenden Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen und im Folgenden die verbleibende Referenzmenge über die Verkaufsstelle für Milchquoten veräußert, so ist zunächst der auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfallende Buchwert(anteil) auszubuchen. Dies hat bei einem von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für das Milchlieferrecht in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral zu erfolgen. Sodann ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der auf die veräußerte Milchreferenzmenge (anteilig) entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenüber zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 55 Abs. 1, 6; MilchAbgV § 12; ZusAbgV § 10 Abs. 4; MGV § 4 Abs. 1, §§ 4a, 4 b Abs. 6-7; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 31/08)

BFH (Urteil vom 09.09.2010; Aktenzeichen IV R 31/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge, die nach Beendigung eines Pachtvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) - bis 31. März 2004 Zusatzabgabenverordnung (ZusAbgV) - an den Kläger als Verpächter übergegangen war, dem Veräußerungserlös im Hinblick auf einen Teileinzug der Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV ein um 33 % gekürzter Buchwert gegenüberzustellen ist.

Der Kläger und seine Ehefrau, die zusammen veranlagt wurden, erzielten im Streitjahr (2004) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelten sie insoweit für das vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 laufende Wirtschaftsjahr gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dem Kläger wurde im Jahr 1984 204.200 kg Milchreferenzmenge zugeteilt, die nach Kürzungen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) um 8,52 % noch 186.802 kg betrug. Der von dem Buchwert für Grund und Boden hierfür abgespaltene Buchwert betrug unstreitig 169.183,00 DM. Mit Vereinbarung vom 20. Juli 1999 verpachtete der Kläger im Wege der flächenlosen Referenzmengenübertragung an Herrn X 50.000 kg der ihm zustehenden Milchreferenzmenge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. März 2008 zu einem Pachtzins von monatlich 750,00 DM. Mit einvernehmlicher Pachtvertragsauflösung vom 13. April 2004 beendeten die Vertragsparteien den o. g. Pachtvertrag über die Überlassung einer Milchreferenzmenge von 50.000 kg vorzeitig. Daraufhin wurde mit Verfügung des Amtes für ländliche Räume vom 18. Mai 2004 dem Kläger u. a. bescheinigt, dass die schriftliche Pachtvereinbarung mit Ablauf des 31. März 2004 geendet (Ziff. 3 der Verfügung) und die Referenzmenge des abgebenden Betriebes sich mit Ablauf des 31. März 2004 gemäß § 12 Abs. 2 MilchAbgV um 50.000 kg vermindert habe (Ziff. 4 der Verfügung) sowie der Abzug zu Gunsten der Reserve des Landes 16.500 kg und die auf den Kläger übergehende Referenzmenge 33.500 kg betrage (Ziff. 5 und 6 der Verfügung).

Über die Verkaufsstelle für Milchquoten der Landwirtschaftskammer veräußerte der Kläger sodann am 01. Juli 2004 33.500 kg auf ihn übergegangene Milchreferenzmenge und erzielte dabei ausweislich der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer vom 02. Juli 2004 einen Verkaufspreis von 17.213,01 EUR. Bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns stellte der Kläger dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung von Veräußerungskosten in Höhe von 17.188,01 EUR den vollen anteilig auf 50.000 kg entfallenden Buchwert der Milchreferenzmenge in Höhe von 23.154,00 EUR gegenüber. Der so ermittelte Verlust in Höhe von 5.965,99 EUR war nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf die Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG nicht ausgleichsfähig.

In der am 19. Mai 2005 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2004 erklärten der Kläger und seine Ehefrau für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 29.124,00 EUR, wovon 19.416,00 EUR auf 2004 entfielen, 9.708,00 EUR hiervon auf jeden Ehegatten. Entsprechend der oben dargestellten Gewinnermittlung des Klägers wurde ein Gewinn aus der Veräußerung der Milchquote dabei nicht berücksichtigt.

Der Beklagte veranlagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 12. Juli 2005 die ESt für 2004 in Höhe von 1.066,00 EUR fest. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 26. August 2005 erließ das beklagte Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 2004, mit dem es die ESt auf 1.312,00 EUR festsetzte. Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass bei der Veräußeru...

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