Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996; Aktenzeichen 1 BvR 1474/88)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschränkung des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen durch § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1983 (EStG) auf 3.600 DM jährlich in den Streitjahren (1983 und 1984) verfassungswidrig ist.

Der Kläger (KI.) ist freiberuflich tätig. Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin.), mit der er zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (V.u. V.).

In ihren ESt-Erklärungen für die Jahre 1983 und 1984 beantragten die Kläger (KI.), Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klin. in Höhe von 14.586,48 DM (1983) bzw. 23.286,56 DM (1984) als außergewönliche Belastungen (a.g.B.) anzuerkennen. – Die Mutter der Klin. hatte weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen.

Das beklagte Finanzamt (F A) berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen bei der Durchführung der ESt-Veranlagungen 1983 und 1984 mit dem in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG festgelegten Höchstbetrag von 3.600 DM und setzte die ESt für die Streitjahre wie folgt fest:

1983

1984

zu versteuerndes Einkommen

… DM

… DM

tarifliche ESt

über 100.000 DM

Ermäßigung gemäß § 14 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes

… DM

festzusetzende ESt

über 100.000 DM

über 100.000 DM

Zur Begründung ihrer gegen den ESt-Bescheid 1983 vom 28. August 1985 und den ESt-Bescheid 1984 vom 23. Januar 1986 eingelegten Einsprüche machten die KI. unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80 (BVerfG E 66, 214 = NJW 1984, 2453 = HFR 1984, 343) geltend, daß die Höchstbetragsregelung des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig sei.

Das FA wies die Einsprüche der KI. in dem hier streitigen Punkt als unbegründet zurück, änderte die ESt-Veranlagung 1984 aber aus anderen (hier nicht interessierenden) Gründen zugunsten der KI. und setzte die ESt 1984 nunmehr – nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von … DM – auf über 100.000 DM fest (Einspruchsentscheidung vom 19. August 1986).

Mit ihrer Klage verfolgen die KI. ihr bisheriges Begehren weiter. Sie tragen vor: Die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG, die den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als a.g.B. auf 3.600 DM jährlich begrenze, sei entgegen der Ansicht des FA verfassungswidrig. Das BVerfG habe entschieden, daß sich die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren habe, daß die Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen ein besonderer, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Umstand sei und daß der Gesetzgeber infolgedessen für die Berücksichtigung derartiger Verpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen dürfe. Für die Bestimmung dessen, was realitätsgerecht sei, habe das BVerfG beispielhaft die Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Alleinstehende und Haushaltsvorstände sowie den Grundfreibetrag bei der ESt herangezogen. – Danach müsse die Begrenzung des Abzuges von Aufwendungen für den Unterhalt auf 3.600 DM jährlich für die Streitjahre als realitätsfremd bezeichnet werden.

Die vom Gesetzgeber selbst gesetzten Grenzen einer menschenwürdigen Lebensführung hätten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum erheblich über dem Höchstbetrag gelegen. Der ESt-Grundfreibetrag habe in beiden Streitjahren 4.265 DM betragen. Die Regelsätze nach dem BSHG hätten sich mit 4.170 DM für 1983 bzw. 4.284 DM für 1985 ebenfalls in diesem Rahmen bewegt. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Pfändungsfreigrenzen diese Beträge bei weitem überstiegen hätten.

Im übrigen haben die KI. zur Begründung ihrer Klage auf die Ausführungen von Deubner (NJW 1985, 839, 840 f) und Tipke (StuW 1985, 79) Bezug genommen.

Die KI. beantragen,

im Rahmen der ESt-Veranlagungen 1983 und 1984 die Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klin. in Höhe von 14.586,48 DM (1983) bzw. 12.804,96 DM (1984) als a.g.B. zu berücksichtigen und die ESt 1983 und 1984 unter Abänderung des ESt-Bescheides 1983 vom 25. August 1985 sowie des ESt-Bescheides 1984 vom 23. Januar 1986 – beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1986 – entsprechend niedriger festzusetzen.

Außerdem regen die KI. an,

das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes {GG) die Entscheidung des BVerfG über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG einzuholen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA ist dem Vorbringen der KI. unter Berufung auf das im Bundessteuerblatt (BStB!) II 1986, 603 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem dieser die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 für das Jahr 1980 als verfassungsgemäß beurteilt hat, entgegengetreten. Nach Ansicht des FA kann der Umstand, daß der Grundfreibetrag und die Regelsätze nach dem BSHG den Höchstbetrag (§ 33 a Abs. 1 Satz...

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