Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsaufgabe eines Ferienhotelbetriebes durch Abbruch des Hotels bei gleichzeitiger Bestellung eines Erbbaurechts und Bebauung mit Ferienapartments

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb eines Ferienhotels auf einem eigenen Hotelgrundstück wird nicht bereits durch den Abriss des Gebäudes und die Bestellung eines 99-jährigen Erbbaurechts an dem Grundstück zwangsläufig aufgegeben, wenn an gleicher Stelle ein Apartmenthaus mit Restaurant errichtet wird und der bisherige Hotelier und Grundstückseigentümer das Teilerbbaurecht an dem Restaurant sowie an zwei Apartments erwirbt und zugleich die Aufgabe der Vermittlung von Apartments an Feriengäste sowie die Aufgabe der Hausverwaltung für den Gebäudekomplex übernimmt.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen III R 1/03)

BFH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen III R 1/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1995 ein Betriebsaufgabegewinn zu versteuern ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil bereits im Jahre 1975 eine Betriebsaufgabe in Gestalt des Wegfalls wesentlicher Betriebsgrundlagen und/oder eine sogen. Zwangsentnahme erfolgt ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger betrieb auf dem ihm gehörenden Grundstück bis zum Jahre 1975 das Ferienhotel "X" mit einer Kapazität von etwa 200 Betten als Einzelunternehmer. Das Hotel befand sich auf einem 6.567 qm großen Grundstück des Klägers in unmittelbarer Nähe zum ...seestrand. Der zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnende Grundstücksanteil betrug 84,77 v.H. (= 5.567 qm). Auf dem übrigen Grundstückteil befand sich ein privaten Zwekken dienendes Einfamilienhaus.

Mit notariell beurkundetem Vertrag von 1975 bestellte der Kläger zugunsten der Fa. ... (nachfolgend KG) auf dem vorgenannten Grundstück ein Gesamterbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren zum Zwecke der Errichtung eines mehrgeschossigen Apartmenthauses mit ca. 100 Eigentumswohnungen sowie einer Restauration in Größe von 150 qm. Der Kläger erteilte hierzu die Zustimmung zur Bildung von Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechten. Es wurde ein Erbbauzins in Höhe von 110.000,-- DM p.a. mit einer Zinsanpassungsklausel vereinbart. Als Entschädigung für die auf dem Grundstück stehenden Altgebäude, welche nach dem Übergabestichtag 1. Oktober 1995 abgebrochen werden sollten, wurde eine Ablösesumme in Höhe von 700.000,-- DM vereinbart. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die zu errichtenden Gebäude und Anlagen bei Beendigung des Erbbaurechts in das Eigentum des Klägers fallen sollen. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Heimfallentschädigung in Höhe von 2/3 des gemeinen Wertes der Gebäude und Anlagen (§ 15 des Vertrages). Darüber hinaus räumten die Vertragsparteien sich wechselseitig ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein. § 17 des Vertrages enthält die nachfolgende Bauverpflichtung:

"(1) Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, im Rahmen des Bauvorhabens gemäss § 1 Absatz (2) im Erdgeschoss im Grenzbereich (unter Wahrung des Bauwichs) nach Osten hin einen zum Betrieb einer Restauration geeigneten Raum unter Berücksichtigung der Wünsche des Grundstückseigentümers in einer Grösse bis ca. 150 qm Bruttobaufläche herzustellen, und zwar bis einschließlich Putz und Fußboden-Estrich. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, gegen Erstattung der für diesen Restaurationsraum aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten, die vom Architekten zu ermitteln und anzuerkennen sind, ein Teilerbbaurecht an den für den Restaurationsbetrieb bestimmten Raum zu erwerben.

(2) Der Grundstückseigentümer hat das Recht, von der Erbbauberechtigten die Bestellung eines Wohnungserbbaurechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz an einer im siebenten Geschoss in Südwestlage herzustellenden Wohnung mit einer Wohn- und Nutzfläche von 144 qm Bruttofläche zuzüglich eines PKW-Einstellplatzes und eines Abstellraumes und einer weiteren Wohnung neben dem vorgesehenen Restaurationsraum mit einer Bruttonutzfläche von 144 qm, und zwar ebenfalls zuzüglich eines PKW-Einstellplatzes und eines Abstellraumes zu verlangen.

(3) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, jeweils die Hälfte der Kosten für den Gaststättenraum und für die zwei Wohnungen bei Fertigstellung des Rohbaus und nach der Herstellung bis Putz und Fußboden Estrich zu entrichten."

§ 2 Abs. 1 des Vertrages enthält die Verpflichtung der KG zur schlüsselfertigen Erstellung des Gesamtobjekts bis zum 30. September 1979. Nach § 8 des Vertrages ist die KG zum dauernden Erhalt des Bauwerks in gutem baulichen Zustand verpflichtet. Gemäß § 21 des Vertrages sind die vertraglichen Pflichten auch eventuellen Rechtsnachfolgern einer Vertragspartei aufzuerlegen. Dem Kläger wurde das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der Erbbaurechtswerke eingeräumt, § 24 des Vertrags.

Mit gesondertem Vertrag von 1975 verpflichtete sich die KG gegenüber dem Kläger, " im Zuge der notariell abzuschließen...

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