Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung schließt Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers aus

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die private Nutzung des Zimmers nahezu ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12, 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 49/05)

BFH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen IX R 49/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Arbeitszimmer bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Einfamilienhäuser X und Y. Die Gebäude grenzen aneinander. Das Einfamilienhaus X bewohnt die Klägerin selbst. Das Einfamilienhaus Y hat sie seit dem 15. August 1995 an ihre Eltern vermietet.

In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1999 und 2000 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes Y u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, belegen in dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus X, in Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer hatte die Klägerin in den vorherigen Jahren für die Tätigkeit als "Vertriebsbeauftragte Außendienst Gebiet Nord" der Firma A GmbH genutzt. Zum 1. Januar 1999 wechselte sie zu der Firma B GmbH. Dort stand ihr, im Gegensatz zu ihrer Tätigkeit bei der Firma A GmbH, ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Einrichtung des Arbeitszimmers veränderte die Klägerin nicht. Das Arbeitszimmer ist ausgestattet mit Aktenschränken, Schreibtisch, PC, Fax und Telefon.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit ESt-Bescheiden für 1999 und 2000 jeweils vom 12. April 2002 nicht.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass auf ein häusliches Arbeitszimmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel die Vorschrift des § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden sei.

Mit Schreiben vom 2. April 2003 forderte das Finanzamt die Klägerin auf mitzuteilen, in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer für die Vermietungstätigkeit genutzt worden sei und welche Arbeiten im Einzelnen dort für diese Tätigkeit vorgenommen worden seien.

Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2003 geltend, dass es nicht darauf ankomme, in welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer für die Vermietungstätigkeit genutzt worden sei. Es komme lediglich darauf an, dass es ausschließlich dafür genutzt worden sei. Das sei der Fall gewesen. Nachdem die Nutzung für berufliche

Zwecke entfallen gewesen sei, sei nur noch die Nutzung für die Verwaltung der Vermietung und Verpachtung verblieben.

Während des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt am 1. August 2002 die ESt-Bescheide 1999 und 2000 aus hier nicht mehr streiterheblichen Gründen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 änderte das Finanzamt die angefochtenen ESt-Bescheide 1999 und 2000 erneut aus hier nicht mehr streiterheblichen Gründen und setzte die ESt für 1999 auf 45.615 DM und für 2000 auf 81.030 DM fest. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Am 22. September 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Arbeitszimmer sei ausschließlich für die Vermietungstätigkeit genutzt worden. Im Arbeitszimmer sei sämtlicher Schrift- und Telefonverkehr sowie die Verwaltung durchgeführt worden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Arbeitszimmer für Vermietungstätigkeit genutzt worden sei. Es komme lediglich darauf an, dass es ausschließlich dafür genutzt werde.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 4. November 2003 und vom 27. Februar 2004 sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

  • die ESt-Bescheide für 1999 und 2000, jeweils vom 1. August 2002, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 zu ändern und für 1999 und 2000 Bürokosten in Höhe von jeweils 2.400 DM als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen und dementsprechend die ESt 1999 und 2000 neu festzusetzen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen,

    die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Das Finanzamt beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte 3 K 281/03, ESt-Akte 1997 - 2000 und Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Finanzamt die begehrten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6...

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