Entscheidungsstichwort (Thema)

Die sog. „1 %-Regelung” findet auch auf Leasing-Fahrzeuge Anwendung. Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bei Leasingfahrzeugen, die kein Betirebsvermögen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Sonderregelung zur pauschalierten Bewertung der privaten Nutzung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. „1 %-Regelung”) setzt nicht voraus, dass das Kraftfahrzeug bilanziert ist. Vielmehr gilt diese Regelung im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Norm auch unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum analog für geleaste oder gemietete betrieblich eingesetzte Fahrzeuge.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- (pauschalierte private Kfz-Nutzung) auch für ein geleastes Fahrzeug gilt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin (Klin.) wurde im April 1997 gegründet und betreibt ein …. unternehmen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Komplementärin ist die A GmbH. Sie ist am Kapital der KG nicht beteiligt. Kommanditisten sind B und C mit einer Kapitalbeteiligung von 40 bzw. 60 v.H.. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft obliegt der GmbH. Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist der Kommanditist B. Die Gewinnverteilung erfolgt nach Berücksichtigung der Vorwegvergütungen (u.a. für die Geschäftsführung) nach dem Verhältnis der Kapitalkonten.

Die Klin. schloß 1997 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A 4. Die Vertragsdauer wurde mit 42 Monaten vereinbart; die monatlichen Raten wurden auf 780 DM festgesetzt. Für die weitere Behandlung nach Ablauf der Mietzeit wurden keine Vereinbarungen getroffen. Für den Fall einer Übernahme des Fahrzeugs wurde der Restwert des Fahrzeugs mit netto 10.656 DM bestimmt.

Das Fahrzeug wird von dem Kommanditist B für betriebliche Zwecke, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Privatfahrten genutzt. Im Streitjahr wurden 40.000 km gefahren. Davon entfallen auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 768 km. Von der verbleibenden Fahrleistung entfallen 80 v.H. auf betriebliche Fahrten und 20 v.H. auf Privatfahrten (Schätzung). Die in 1997 angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug betragen insgesamt 10.732,97 DM (Kfz-Steuer 332 DM, Kfz-Versicherung 1.252,50 DM, lfd. Kosten Benzin, Reparaturen etc. 3.668,47 DM, Leasinggebühren 5.460 DM, die Beträge jeweils mit Umsatzsteuer -USt-).

Der auf das Leasingfahrzeug entfallene Anteil für private Nutzung wurde von der Klin. mit 2.105,37 DM ermittelt (ohne USt), und zwar nach folgender Berechnung:

privat gefahrene Kilometer 20 % von 39.232 km (40.000 km abzgl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 768 km) = 7.846,40 km × 0,27 DM pro gefahrenen Kilometer (Gesamt-kosten 10.732,97 DM: 40.000 km = aufgerundet 0,27 DM) = 2.105,38 DM. Dieser Betrag wurde als sonstige betriebliche Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Insgesamt erklärte die Klin. einen Gewinn in Höhe von × DM.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für sieben Monate mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung (42.800 DM + 3.915 DM) mit 3.269 DM an. Mit Feststellungsbescheid vom 29. Oktober 1998 wurde der Gewinn der Klin. aus Gewerbebetrieb mit y DM einheitlich und gesondert festgestellt aufgeteilt:

Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). – Die Abweichung gegenüber dem erklärten Gewinn wurde dargelegt.

Dagegen erhob die Klin. Einspruch und führte zur Begründung aus, daß für geleaste Kfz die Sondervorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht gelte, daß die private Mitbenutzung des geleasten Fahrzeugs eine Aufwandsentnahme i.S. des Satzes 1 dieser Vorschrift darstelle und daß diese mit dem Teilwert bewertet werden müsse. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte u.a. aus:

Bei einem geleasten Fahrzeug, das zu mehr als 50 % gewerblich genutzt werde, würden die Aufwendungen entsprechend der Aufwendungen für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug behandelt und stellten Betriebsausgaben dar. Der Umstand, daß dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) das Fahrzeug nicht als wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen sei, könne nicht dazu führen, daß die private Nutzung dieses Fahrzeugs anders bewertet werde. Im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse daher auch bei einem geleasten Fahrzeug, das zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt werde, die Nutzungsentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet werden, weil andernfalls wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte steuerlich ungleich behandelt würden. Die pauschale Wertermittlung der privaten Kfz-Nutzung durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG diene der Vereinfachung. Dieser Vereinfachung stehe die von der Klin. dargelegte zusätzliche Beantwortung eines Fragebogens betreffe...

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