Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Beginn eines Treuhandverhältnisses von dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages abhängig gemacht, so kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Treuhandabrede im Handelsregister an

Zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist nicht nur bei der sog. Vereinbarungs-Treuhand, sondern auch bei der sog. Erwerbs-Treuhand die Einhaltung der notariellen Form erforderlich

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AktG § 294 Abs. 2; GmbHG § 15 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen I R 39/06)

BFH (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen I R 39/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt einen bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstandenen und an die Klägerin abgeführten Gewinn zu Recht bei der Rechtsvorgängerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat.

Die Klage ist ursprünglich von der im Jahre 1989 gegründeten Handelsgesellschaft mbH (A GmbH) erhoben worden. Gegenstand des Unternehmens der A GmbH war u.a. die Erschließung von Baugelände und der Immobilienhandel. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 ist die A GmbH auf die Immobilien GmbH (im Folgenden Klägerin genannt) verschmolzen worden; in Folge der Verschmelzung ist die Klägerin Rechtsnachfolgerin der A GmbH.

Alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im Jahre 1992 gegründeten Klägerin war (und ist) Herr .. (im Folgenden abgekürzt X). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ebenfalls die Erschließung von Baugelände und der Immobilienhandel.

Die A GmbH hatte im Jahre 1993 in B Grundbesitz erworben. Bei der Erschließung des Grundstücks geriet die A GmbH - wie schon zuvor ein anderer Bauträger - in finanzielle Schwierigkeiten. Im Jahre 1995 entschloss sich die Klägerin, die GmbH-Anteile von der A GmbH zu erwerben. Ein unmittelbarer Erwerb durch die Klägerin war allerdings nicht möglich, weil hierzu die Zustimmung der Gemeinde B erforderlich war und diese auf Grund der zuvor gemachten negativen Erfahrungen nur erteilt worden wäre, wenn ein persönlich haftender Erwerber die Anteile der A GmbH erworben hätte. Vor diesem Hintergrund führte die Klägerin am 15. Oktober 1995 eine Gesellschafterversammlung durch. In dem Protokoll heißt es u.a.:

"Die Immobilien GmbH genehmigt und beauftragt ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer X, die Anteile der A GmbH aus eigenen Mitteln zu erwerben und zu halten...

Die Immobilien GmbH erhält hiermit von X das alleinige Recht, die Anteile der A GmbH zu erwerben...

Herr X erhält als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH keinerlei Ansprüche auf Gehaltszahlungen, Tantieme oder Gewinnausschüttungen.

Herr X ist inhaltlich mit dem Auftrag seitens der Immobilien GmbH einverstanden. Zwischen der Immobilien GmbH und Herrn X besteht Einvernehmen, dass X die zu erwerbenden Geschäftsanteile an der A GmbH mit Wirksamwerden des noch abzuschließenden Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages treuhänderisch hält für die Immobilien GmbH, und zwar zu nachstehenden Bedingungen:

Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Gesellschafter, im Innenverhältnis der Treugeber.

Steuerrechtlich wird der Geschäftsanteil dem Treugeber zugerechnet.

Sofern der Treugeber seine Rechte und Pflichten bei der A GmbH nicht selbst wahrnimmt, ist der Treuhänder verpflichtet, diese Rechte und Pflichten nach Anweisungen des Treugebers auszuüben bzw. zu erfüllen. Falls dem Treuhänder keine Weisungen erteilt werden, hat der Treuhänder im Interesse des Treugebers unter Beachtung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber der A GmbH zu handeln. Der Treuhänder wird über den Geschäftsanteil nur nach vorheriger Zustimmung oder auf Weisung des Treugebers verfügen.

Das Treuhandverhältnis ist bis zum Abschluss des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages und während der Dauer desselben unkündbar.

Die Wirksamkeit des Treuhandvertrages soll durch die Unwirksamkeit einzelner in ihm enthaltener Bestimmungen nicht berührt werden...

Unabhängig von der Wirksamkeit vorstehender Vereinbarungen verpflichtet Herr X sich, das Stimmrecht an der A GmbH entsprechend den Weisungen der Immobilien GmbH auszuüben."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 7. November 1995 erwarb X im eigenen Namen sämtliche Anteile der A GmbH im Nennwert von 51.000 DM zu einem Kaufpreis von 30.000 DM. Ebenfalls am 7. November 1995 wurde X zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A GmbH bestellt.

Am 23. Dezember 1997 schlossen die Klägerin als Organträgerin und die A GmbH als Organgesellschaft, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer X, einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 1997. Der Vertrag, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde notariell beurkundet und am 9. Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen...

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