Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparabschreibung gem § 7 g EStG für Freiberufler

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im VZ 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 23 EStG, jeweils i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) und nicht mehr eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. geltend machen können.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, 7g, § 52 Abs. 23; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist in dem bei dem Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. streitig. Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuer(ESt)-Bescheides 2007 vom 19. Mai 2009 in Höhe von 12.642,00 EUR ESt und 694,65 EUR Solidaritätszuschlag. Dem Antrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Die Antragstellerin bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Antragsteller war im Streitjahr freiberuflich als Arzt tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG im Streitjahr mit 109.604,26 EUR. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung machte der Antragsteller eine Rücklage nach § 7 g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 18. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 2878; § 7 g EStG a.F.) (Ansparabschreibung) in Höhe von insgesamt 30.200,00 EUR erstmals geltend. Diese Ansparabschreibung setzt sich wie folgt zusammen:

Investitionen für geplanten Umzug der Praxis 2009 in 2007:

zusätzliche Behandlungseinheit für drei Zimmer

40.000,00 x 40/100 =

16.000,00 EUR

Empfangstresen mit Ablagebereich

8.000,00 x 40/100 =

3.200,00 EUR

Schrankaufbewahrungssystem für Behandlungszimmer

3 x 6.000,00 x 40/100 =

7.000,00 EUR

EDV-System mit vier Arbeitsplätzen ohne Software

10.000,00 x 40/100 =

4.000,00 EUR

Summe:

30.200,00 EUR

Die Gesamtsumme der Ansparabschreibungen gemäß § 7 g Abs. 3 EStG betrug im Streitjahr 66.200,00 EUR. Auf den Inhalt der Gewinnermittlung für 2007 wird ergänzend Bezug genommen.

Im Rahmen der Veranlagung wich der Antragsgegner von den erklärten Angaben in der ESt-Erklärung ab und erhöhte den Gewinn aus selbstständiger Arbeit - neben weiteren unstreitigen Abweichungen in geringem Umfang - um die erstmals im Streitjahr geltend gemachte Rücklage gemäß § 7 g EStG auf insgesamt 144.280,00 EUR und setzte die ESt unter Anwendung des Splittingtarifs auf … EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wies das Finanzamt unter anderem sinngemäß darauf hin, dass Ansparrücklagen nach § 7 g Abs. 3 EStG letztmalig im Veranlagungszeitraum 2006 gebildet werden konnten. Für nach dem 17. August 2007 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 23 EStG), schlussfolgernd ab dem Veranlagungszeitraum 2007, sei § 7 g EStG in der durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 neu gefassten Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des anstelle der ehemaligen Ansparrücklage durch diese Neufassung eingeführten "Investitionsabzugsbetrages" seien (ebenfalls) nicht erfüllt. Der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn dürfe danach den maßgeblichen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c EStG n.F.). Im Kalenderjahr sei jedoch ein Gewinn in Höhe von 144.280,00 EUR (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) erwirtschaftet worden. Auf den Inhalt des ESt-Bescheides für 2007 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte).

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller fristgemäß Einspruch ein und beantragten zugleich die teilweise AdV des angefochtenen ESt-Bescheides. Zur Begründung führten sie aus, dass freiberufliche Einkünfte ausweislich des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für das Wirtschaftsjahr ermittelt würden. Damit sei der Ermittlungszeitraum für die Einkünfte immer das Kalenderjahr (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Mai 2000, IV R 26/99). Demnach fände die getroffene zeitliche Sonderregelung des § 52 Abs. 23 EStG für freiberufliche Einkünfte keine Anwendung. Dies führe dazu, dass die gesetzlich normierte Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG für die zeitliche Geltung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 zur Anwendung gelange, so dass Freiberufler im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für 2007 noch die bisher geltende Regelung des § 7 g EStG in Anspruch nehmen könnten.

Den Antrag auf AdV lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. Juni 2009 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch der Antragsteller, mit dem diese ergänzend auf den Beschluss des Finanzgerichts Kassel vom 4. Mai 2009 (11 V 582/09) hinwiesen, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2009 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidu...

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