rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Neuregelung des § 7g EStG nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gilt nach summarischer Prüfung für Freiberufler erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
  2. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 23 EStG findet auf Steuerpflichtige, die Gewinne aus selbständiger Arbeit erzielen keine Anwendung.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3, § 52 Abs. 23; FGO § 69; EStG §§ 4 a, 4 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Rücklagenbildung nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. im Kalenderjahr 2007 noch zulässig ist.

Der Antragsteller war im Streitjahr 2007 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte er für 2007 eine Ansparanschreibung nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG a.F. i.H.v. 16.000, -- EUR für die beabsichtigte Anschaffung eines Geschäfts-PKW geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 05.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. ab, da diese im Kalenderjahr 2007 nicht mehr zulässig sei.

Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2009 Einspruch ein und begehrten die Aussetzung der Vollziehung. Die Rücklagenbildung nach § 7 g EStG a.F. sei im Falle des Antragstellers im Kalenderjahr 2007 noch zulässig. Die neuen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag sollten auf Wirtschaftsjahre angewendet werden, welche nach dem 17.08.2007 enden. Betriebe von Freiberuflern mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hätten jedoch kein Wirtschaftsjahr, da sich § 4 a EStG nicht auf solche Einkünfte beziehe. In diesem Fall sei der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr. Dies entspreche auch dem Wortlaut des Formulars EÜR zur Einkommensteuererklärung. Mithin komme die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG zur Anwendung, nach welcher der neue Investitionsabzugsbetrag auf Freiberufler erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden sei, mit der Folge, dass die Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 a.F. EStG anzuerkennen sei.

Mit Schreiben vom 23.02.2009 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die neue Regelung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 sei in den Fällen, in denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspreche, bereits für den Veranlagungszeitraum 2007 maßgebend. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei § 4 a EStG auch für Freiberufler anwendbar. § 4 a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimme, dass bei allen anderen Gewerbetreibenden und allen Freiberuflern das Wirtschaftsjahr stets das Kalenderjahr sei. Nach der Gesetzesbegründung sehe der Gesetzesentwurf vor, dass die Neufassung des § 7 g EStG insgesamt bereits für Wirtschaftsjahre anzuwenden sei, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes in 2007 endeten. Diese Anwendungsregelung sei systemgerecht, soweit sie die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g Abs. 1 EStG betreffe. Da das Gesamtkonzept der Unternehmensteuerreform, zu deren wesentlichen Bestandteilen auch die neue Förderung von Investitionen bei kleinen und mittleren Unternehmen nach § 7 g EStG gehöre, ab 2008 gelten solle, sei es sachgerecht, dass die neuen Abschreibungsregelungen des § 7 g EStG für das Investitionsjahr bereits im Jahre 2007 zum tragen kämen. Im Hinblick auf die Regelung des § 7 g Abs. 2 EStG erfordere dies eine erstmalige Anwendung des Abs. 1 wie im Gesetzesentwurf vorgesehen. Damit werde gleichzeitig auch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der bisherigen Ansparabschreibung mit Blick auf die ab 2008 geltenden Steuersatzsenkungen vermieden. Nach bisherigem Recht gebildete Ansparanschreibungen seien auf Basis des alten § 7 g EStG beizubehalten und aufzulösen. Somit könnten in den steuerlichen Gewinnermittlungen der Veranlagungszeiträume ab 2007 sowohl Ansparabschreibungen als auch Investitionsabzugsbeträge enthalten sein. Aus diesem Grunde sei in der Anlage EÜR für 2007 auch noch das Textfeld „Ansparabschreibung a.F.”. Eine Bildung einer Ansparabschreibung nach neuem Recht komme für 2007 ebenfalls nicht in Betracht, da der maßgebliche Gewinn des Antragstellers im Jahre 2007 100.000, -- EUR übersteige (§ 7 g Abs. 1 Nr. 1 c EStG n.F.).

Mit am 26.02.2009 eingegangenem Telefax stellten die Antragsteller bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über welchen hier zu entscheiden ist.

Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor, dass Freiberufler mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit kein Wirtschaftsjahr hätten, da sich § 4 a EStG nicht auf Gewinne aus selbständiger Arbeit beziehe. In diesem Fall sei der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr. Die spezielle Regelung für das In-Kraft-Treten des § 7 g EStG in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG greife nach der Literaturmeinung für Freiberufler nicht. Vielmehr gelte die Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, won...

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