Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer ist der auf volle 100 EUR abgerundete steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.[1]

Zur Ermittlung der Bereicherung im Fall einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage s. Tz. 5. Abzugsfähig sind auch Erwerbsnebenkosten, z. B. für Notar, Grundbuch, Steuerberatung.[2]

[2] H E 10.7 ErbStH 2019.

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