Entstehen bei der Schenkung Erwerbsnebenkosten, so sieht deren Behandlung wie nachfolgend beschrieben aus.[1] Unter die Erwerbsnebenkosten fallen z. B. die Kosten für die Umschreibung im Grundbuch, den Notar oder das Handelsregister. Zu diesen Kosten zählen aber nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten. Gleiches gilt auch für Rechtsanwaltskosten.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 und den geänderten Schuldenabzug. Demnach sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schulden Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung gem. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen.[2]

Zur Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung s. auch E H 10.7 ErbStH 2019.

 
Hinweis

Grunderwerbsteuer

Auch die bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage anfallende Grunderwerbsteuer kann nicht abgezogen werden (H E 7.4 (4) ErbStH 2019).

Trägt der Bedachte diese Kosten, so sind sie als Folgekosten der Schenkung und nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen anzusehen. Diese können in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden.

a) Schenkung unter Duldungsauflage

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Vater V überträgt seiner Tochter T ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Verkehrswert i. H. v. 1.250.000 EUR und Steuerwert 1.110.000 EUR). Tochter T hat dem Bruder B des Vaters ein Wohnrecht (Steuerwert 410.000 EUR) einzuräumen. Durch die Zuwendung des Grundstücks entstehen der T Notarkosten und Grundbuchkosten i. H. v. 4.200 EUR. Die Zuwendung erfolgt am 15.1.2024.

Lösung

Die durch die Zuwendung entstandenen Erwerbsnebenkosten kann die T in voller Höhe bei der Ermittlung der Bereicherung bzw. des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Es ergibt sich die folgende Berechnung:

 
Zuwendung (Steuerwert des Grundstücks) 1.110.000 EUR
abzüglich Kapitalwert des Wohnrechts ./. 410.000 EUR
abzüglich Erwerbsnebenkosten ./. 4.200 EUR
steuerliche Bereicherung 695.800 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 295.800 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 32.538 EUR

b) Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflagen

Fallen bei einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Leistungsauflagen Erwerbsnebenkosten an, so sind diese ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Vater V überträgt seiner Tochter T ein Grundstück (Verkehrswert i. H. v. 1.250.000 EUR und Steuerwert 1.120.000 EUR). Tochter T hat dafür eine Abstandszahlung i. H. v. 480.000 EUR an V zu erbringen. Durch die Zuwendung des Grundstücks entstehen der T Kosten für den Notar i. H. v. 3.500 EUR. Die Zuwendung erfolgt am 14.2.2024.

Lösung

Die Erwerbsnebenkosten stellen keine Gegenleistung dar, aber Folgekosten der Schenkung. Infolgedessen kann T diese bei der Ermittlung der Bereicherung in voller Höhe abziehen. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Die weitere Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Steuerwert Grundstück 1.120.000 EUR
abzüglich Abstandszahlung ./. 480.000 EUR
abzüglich Erwerbsnebenkosten ./. 3.500 EUR
steuerliche Bereicherung 636.500 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 236.500 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 26.015 EUR
[1] Siehe auch R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2019 u H E 7.4 (4) ErbStH 2019.
[2] S. auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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