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Schenkung/Schenkungsteuer / 11.1 Persönliche Freibeträge

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen persönlichen Freibetrag – abhängig von seiner Steuerklasse.[1]

 
Erwerber   Freibetrag ab 1.1.2009 in EUR
Ehegatte oder Lebenspartner   500.000
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes   400.000
Übrige Enkel   200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I   100.000
Erwerber der Steuerklasse II   20.000
Erwerber der Steuerklasse III   20.000

Bei beschränkter Steuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.). Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber im Fall der beschränken Steuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser (Steuerklasse, vgl. § 15 ErbStG) gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann. Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.

 
Wichtig

Anspruch auf Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre nur einmal zur Verfügung.[3]

[1] § 16 Abs. 1 ErbStG.
[2] In der Fassung des Gesetzes v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1682.
[3] § 14 ErbStG.

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